Aktuelle Informationen rund um Corona

Erkner, den 12. Januar 2023

Aktuelle Corona-Regeln im Land Brandenburg

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 7. März 2023. In Brandenburg gilt damit weiterhin:

  • Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (bis einschließlich 1. Februar 2023):
    Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend.
    Das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV muss mindestens eine
    OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen. Hinweis: Die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV wird in Brandenburg zum 2. Februar 2023 aufgehoben. Nach dem Ende dieser Maskenpflicht wird empfohlen, in den Verkehrsmitteln des ÖPNV freiwillig eine Maske zu tragen. Masken schützen nachweislich und effektiv vor Infektionen.
     
  • Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten: In geschlossenen Räumen der genannten Unterkünfte und Einrichtungen müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, im Übrigen mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die untergebrachten Personen müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen.
     
  • Corona-Testpflicht für alle Beschäftigten in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, in Maßregelvollzugseinrichtungen und Einrichtungen wie psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren. Beschäftigte müssen sich an jedem Tag testen, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).

Grundlage der neuen Verordnung ist die vom Bund im September beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),
die den rechtlichen Rahmen für alle Corona-Schutzmaßnahmen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 bildet.

gez. Henryk Pilz, Bürgermeister