Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
Amtliche Bekanntmachung
4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erkner aus Gründen der Anpassungspflicht gem. § 8 Abs. 3 BauGB
hier: FrühzeitigeBeteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB zum Vorentwurf des
des geänderten Flächennutzungsplans
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat in ihrer Sitzung am 08.12.2022 mehrheitlich die Eröffnung des Verfahrens zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erkner aufgrund der Anpassungspflicht an diverse Bebauungspläne sowie einer neuen städtebaulichen Ordnung von zwei Teilflächen beschlossen (Beschl.-Nr.: 7-19/598/22).
Der Beschluss zur Änderung bzw. Anpassung des Flächennutzungsplans wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Geltungsbereich
Insgesamt umfasst der Vorentwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans elf Teilbereiche, deren Lage bzw. Abgrenzungen kurz erläutert sind:
- Gewerbegebiet Berliner Straße
Lage: Zum Wasserwerk, Berliner Straße, Dr.-Hans-Lebach-Straße - Gesundheits-, Behörden- und Handelszentrum
Lage: Ladestraße, Bahnhofstraße, Bahnhof - Ernst-Thälmann-Straße Ost
Lage: Beust-, Ernst-Thälmann-, Fürstenwalder Straße, Bahntrasse - Am Schützenwäldchen/ Neu Zittauer Straße
Lage: Rettungswache / Tankstelle Neu Zittauer Straße - Jägerbude
Lage: Jägerbude, Autobahn östlicher Berliner Ring, Spree - Stadttor Süd
Lage: Fangschleusenstraße, Löcknitz - Am Reiherhorst
Lage: Woltersdorfer Landstraße, Am Reiherhorst - City Center Erkner
Lage: Seestraße, Friedrichstraße, Fröbelstraße - Quartier am Eichhörnchenweg
Lage: Hohenbinder Weg, Eichhörnchenweg, Gerhart-Hauptmann-Straße - Sportanlage Gerhart-Hauptmann-Straße
Lage: Gerhart-Hauptmann-Straße, Friedhof, Bahntrasse - Photovoltaikanlage Deponiefläche
Lage: ehemalige Abfalldeponie, Oberförstereiweg
Anlass der Änderung
Der Flächennutzungsplan der Stadt Erkner ist seit dem Jahre 2000 in Kraft und wurde seitdem im Rahmen von drei Änderungsverfahren in insgesamt zehn Teilbereichen geändert. Die Stadt Erkner hat in der Vergangenheit diverse Bebauungspläne aufgestellt, die im beschleunigten Verfahren durchgeführt wurden und die zum damaligen Zeitpunkt von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abgewichen sind. Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist es möglich den Flächennutzungsplan erst nach Satzungsbeschluss der Bebauungspläne, die in dem genannten Verfahren aufgestellt wurden, anzupassen. Die Stadt Erkner hat sich daher dazu entschlossen die Bebauungsplanverfahren voranzutreiben, um die städtebaulichen Entwicklungsziele schnellstmöglich zu erreichen, und erst zeitlich nachgeordnet die erforderlichen Änderungen des Flächennutzungsplans vorzunehmen. Zudem ist die Änderung des Flächennutzungsplans notwendig um weitere Bebauungspläne in Kraft setzen zu können. Des Weiteren beabsichtigt die Stadt Erkner den Flächennutzungsplan an zwei weiteren Teilflächen zu Gunsten einer neuen städtebaulichen Ordnung zu ändern.
Verfahren
Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele, Zwecke und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen im Zeitraum vom
20. März bis einschließlich 28. April 2023
In dieser Zeit liegen die Planunterlagen im Rathaus der Stadt Erkner, Friedrichstr. 6-8, Ressort Bau, Liegenschaften und Stadtplanung, Ebene 2, Foyer im Altbau, während der Dienststunden für jedermann zur Einsicht öffentlich aus.
Zeitgleich können folgende Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Erkner
eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen zum Vorentwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans können schriftlich an:
- Stadt Erkner, Ressort Bau, Liegenschaften und Stadtplanung, Friedrichstraße 6-8, 15537 Erkner,
- per E-Mail an bosse@erkner.de oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 4. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.
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