Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG)
Stehen streitende Parteien vor der Zivilkammer eines Gerichtes, so muss die Auseinandersetzung nicht zwingend mit einem Urteilsspruch enden. Jeder Richter wird den Streitenden nahe legen, sich zu einigen - sich zu "vergleichen", wie es im Juristendeutsch heißt. Es hat Vorteile für alle Beteiligten, denn es gibt den Zerstrittenen die Möglichkeit an einer Lösung mitzuarbeiten, was sicher auch gut für eventuell zukünftig auftretende Probleme ist.
Diese vor Gericht schon lange gepflegte Praxis führte zu der Frage, warum denn in einfachen Streitfällen immer ein Richter bemüht werden muss. Und man kam zu der (nicht neuen) Einsicht, dass es auch anders gehen kann und ermöglicht eine vorgerichtliche Streitschlichtung auf der Grundlage des "Gesetzes zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg", zuletzt geändert im Dezember 2006, in dem eine obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung vorgeschrieben wird (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG).
Da sich die freiwilligen Streitbeilegungen bewährt haben, hat man sich seitens des Gesetzgebers entschieden, für bestimmte Auseinandersetzungen zwingend eine obligatorische Schlichtung vorzuschreiben. Derjenige, der eine strittige Sache vor Gericht entschieden haben will, muss jetzt erst einmal eine gütliche Einigung versuchen. Erst wenn dieser Versuch erfolglos war - und über diese Erfolglosigkeit erhält er eine Bescheinigung - kann er eine Klage bei Gericht einreichen. Ohne eine solche Erfolglosigkeitsbescheinigung darf das Gericht keine Klage entgegennehmen.
Für welche Streitigkeiten muss man nun einen Schlichtungsversuch vor der Klage unternehmen?
Im Einzelnen sind dies
1. Ansprüche aus dem "Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz".
2. Ansprüche aus dem "Bürgerlichen Gesetzbuch" zu Grenzbaum, zu Hinüberfall, zu Überhang und zur Zuführung unwägbarer Stoffe (Emission) - ebenfalls bezogen auf die Grundstücksgrenze zwischen Nachbarn.
3. Ansprüche wegen Verletzung der Ehre (gilt nicht, wenn dies in Presse und Rundfunk erfolgte).
Von der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlchtung ausgenommen sind Streitigkeiten in Familiensachen, insbesondere auch über Unterhaltsansprüche, besondere prozessuale Klagen, die an bereits geführte Prozesse anknüpfen, Ansprüche, die in Urkunden oder Wechselprozess geltend gemacht werden oder denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist.
Die obligatorische Streitschlichtung findet ferner nicht statt, wenn Klagen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung erhoben werden sollen, und bei vermögensrechtlichen Ansprüchen, die im Strafverfahren geltend gemacht werden oder geltend gemacht worden sind.
Ein Schlichtungsversuch ist auch nur dann erforderlich, wenn die Streitenden in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder dort ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Unser Landgerichtsbezirk ist der des Landgerichtes Frankfurt/Oder, der räumlich (mit einigen Ausnahmen) identisch mit der Ausdehnung des DDR-Bezirkes Frankfurt/Oder ist.
Bei wem ist nun die Streitschlichtung durchzuführen? Neben anderen sind es die gemeindlichen Schiedsstellen, die im Land Brandenburg flächendeckend in allen Kommunen existieren.
Wer im nahen Umfeld die Schiedsfrau oder der Schiedsmann ist und wann sie Sprechstunde haben, erfahren sie bei der örtlichen Verwaltung, meist Ordnungs- oder Hauptamt.
Wer sich bei einer Schiedsstelle um eine gütliche Einigung bemüht, muss keine Nachteile befürchten. Die Verjährungsfristen sind in dieser Zeit gehemmt. Bei Erfolglosigkeit gibt es wie oben schon erwähnt eine Erfolglosigkeitsbescheinigung und es stehen all die juristischen Wege uneingeschränkt offen. Es gibt im Gegenteil den Vorteil, dass bei einer Einigung diese protokolliert und von der Schiedsperson gegengezeichnet und gesiegelt wird. Hält sich einer der Partner nicht an die Einigung, dann ist sofortige Vollstreckbarkeit gegeben. Eine nochmalige zeitaufwendige Klage bei Gericht ist nicht notwendig.
Die Gebühren bei der Schiedsstelle sind weiterhin moderat mit 10 Euro bei Erfolglosigkeit, 20 Euro bei Einigung. Hinzu kommen Schreib- und Portogebühren, so dass 50 Euro für ein normales Schlichtungsverfahren nicht überschritten werden dürften.
Für die Beantwortung von Fragen stehen die Schiedsleute gern bereit.
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