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02.01.2024

Festsetzung und Erhebung der Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2024

Gewerbesteuern

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat, zuletzt in der Sitzung vom 08.12.2022, in der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese wurden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 09/2022 bekannt gegeben und gelten unverändert auch weiterhin für das Jahr 2024.

Für das Kalenderjahr 2024 werden keine Bescheide über die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen versandt, wenn sich zum zuletzt ergangenen Bescheid keine Veränderungen ergeben haben. Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 Gewerbesteuergesetzes, in der zurzeit geltenden Fassung, werden die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie erhalten für das Kalenderjahr 2024 keinen Vorauszahlungsbescheid, da diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides hat.

Grundsteuern

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat, zuletzt in der Sitzung vom 08.12.2022, in der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese wurden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 09/2022 bekannt gegeben und gelten unverändert auch weiterhin für das Jahr 2024.

Für das Kalenderjahr 2024 werden keine Bescheide über die Grundsteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben. Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz, in der zurzeit geltenden Fassung, hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides.

Hundesteuern

Auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Hundesteuer vom 11.04.2022, bleibt die Festsetzung der Hundesteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2024 werden keine Bescheide über die Hundesteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.

Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides.

Vergnügungssteuern

Auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 13.12.2006 bleibt die Festsetzung der Vergnügungssteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Für das Kalenderjahr 2024 werden keine Bescheide über die Vergnügungssteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben. Die Vergnügungssteuer für das Kalenderjahr 2024 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides.

Pachten

Für das Kalenderjahr 2024 werden keine Zahlungsinformationen über die Pachten versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen bei der Bemessungsgrundlage ergeben haben. Die Pachten für das Kalenderjahr 2024 sind durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), hat diese Festsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Abgabenbescheides.

 

Hinweis

Ein neuer Steuerbescheid wird nur erteilt bei Veränderung des Jahreswertes zum Vorjahr, der Bemessungsgrundlagen bzw. durch Eigentümerwechsel oder bei Änderung des Grundsteuer- oder Gewerbesteuermessbetrages.

Im Falle des Eigentümerwechsels ist zu beachten, dass der Steuerbescheid für den bisherigen Eigentümer weiter gilt, bis dieser von der Stadt Erkner aufgehoben wird. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz). Die Grundsteuer ist eine sogenannte Jahressteuer, d. h. wird das Objekt innerhalb eines Jahres verkauft, so ist die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres vom bisherigen Eigentümer zu leisten. Die Grundsteuer wird demnach nicht unterjährig abgerechnet. Privatrechtliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt und heben die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.

Zahlungsaufforderung

Diejenigen Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung zur Abbuchung (SEPA-Lastschriftmandat) der Steuer erteilt haben, werden gebeten die Steuer 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Stadt Erkner zu überweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese öffentliche Bekanntmachung ist der Widerspruch nach § 69 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei oben bezeichneter Behörde zu erklären. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.erkner.de/impressum aufgeführt sind. Die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Wird die Widerspruchsfrist durch das Verschulden eines von dem Steuerpflichtigen Bevollmächtigen versäumt, so wird dieses Versäumnis dem Steuerschuldner zugerechnet.

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Werden die angeforderten Beträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist gemäß § 240 der Abgabenordnung für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu zahlen. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen.

 

Bei Rückfragen steht Ihnen während der Sprechzeiten des Rathauses Frau Zuchel-Lindgrön unter der Telefonnummer +49 3362 795-124 oder per E-Mail unter zuchel-lindgroen@erkner.de zur Verfügung.

Stadt Erkner, 11.12.2023

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

 

Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt Erkner Nr. 07/2023 vom 20.12.2023 veröffentlicht.