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Aufgrabgenehmigung

Mit jeder Aufgrabung werden Zustand und Qualität des Verkehrsraums verändert. Zur Minimierung von Folgekosten für die Allgemeinheit ist die Koordinierung von Aufgrabungen wichtig. Ferner muss der Auftraggebende der Aufgrabung zur Feststellung von Gewährleistungsansprüchen bekannt sein. Für alle Beteiligten wird so mehr Rechtssicherheit geschaffen, da für den Aufgrabungsort eine Dokumentation der Eingriffe vorliegt, aus der Rechte und Pflichten der Beteiligten abgeleitet werden können.

Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind daher grundsätzlich genehmigungspflichtig. Der Aufgrabungsantrag ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Aufgrabung zu beantragen. Mit der Aufgrabgenehmigung erhält die antragstellende Person die Zustimmung des Baulastträgers, das Bauvorhaben auf seinem Grund durchzuführen. Der Baulastträger registriert das Bauvorhaben und hat damit die Möglichkeit, während oder nach Abschluss der Baumaßnahme sowie nach Ende der Gewährleistungsfrist die ordnungsgemäße Wiederherstellung zu überprüfen. 

Die Aufgrabgenehmigung ist von der bauausführenden Firma auf der Arbeitsstelle zu Kontrollzwecken stets bereitzuhalten und ersetzt keinesfalls weitere erforderliche Genehmigungen, wie zum Beispiel eine verkehrsrechtliche Anordnung. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Bedingungen der Stadt Erkner für die Erteilung einer Aufgrabgenehmigung, die dem Antrag beiliegen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Lageplan
Antrag auf Aufgrabgenehmigung
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Stadt Erkner
Ressort 60 I Bauen & Stadtplanung
SB Tiefbau
Herr Schütz
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner

Telefon +49 3362 795-180
Fax +49 3362 795-29 180
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