Erkner Logo
© Jana Küchler

Hundehaltung

Anzeige- und Kennzeichnungspflicht

Alle Hunde ab einer Widerristhöhe von 40 cm oder ab einem Gewicht von 20 kg müssen, neben ihrer steuerlichen Erfassung bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt bzw. angemeldet und mit einem Mikrochip-Transponder dauerhaft gekennzeichnet werden. Der:Die Halter:in hat dies neben der Zuverlässigkeit nach § 12 Hundehalterverordnung (HundehV) bei Anmeldung nachzuweisen.

Bitte beachten Sie auch die weiterführenden Informationen zur steuerlichen Erfassung Ihres Hundes.

Zu beachten sind außerdem die Sonderregelungen gemäß §§ 3 und 4 Hundehalterverordnung (HundehV). Diese regeln die Leinenpflicht beispielsweise bei Veranstaltungen, auf Sportplätzen oder in Einkaufszentren und den Maulkorbzwang in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln. Auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und in Badeanstalten gilt ein Mitnahmeverbot.

Für gefährliche Hunde (Definition siehe „Weiterführende Informationen„) gelten diesbezüglich strengere Regelungen. Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder (mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Absatz 2 HundehV) halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese ist gebührenpflichtig und darf nur erteilt werden, wenn:

  • die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Sachkunde nach § 11 HundehV besitzt,
  • keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 HundehV nicht besitzt,
  • die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen,
  • die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird,
  • die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gefährlichen Hundes beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist (ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes kann insbesondere vorliegen, wenn das Halten der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient), und
  • die antragstellende Person den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt.

Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Es sind die „Weiterführenden Informationen„ sowie die Regelungen der HundehV zu beachten.

Tarifstelle     GegenstandGebührensatz
8.4.1Untersagung des Haltens eines Hundes25,00 € bis 500,00 €
8.4.2Erteilung eines Negativzeugnisses25,00 € bis 125,00 €
8.4.3Erlaubnis für das Züchten einer gefährlichen Hunderasse125,00 € bis 800,00 €
8.4.4Erlaubnis für das Ausbilden oder Abrichten eines gefährlichen Hundes125,00 € bis 800,00 €
8.4.5Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes50,00 € bis 500,00 €
8.4.6Allgemeine Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde für Tierheime25,00 € bis 500,00 €
8.4.7Rücknahme einer Erlaubnisentsprechend Tarifstelle 8.4.3, 8.4.4, 8.4.5 oder 8.4.6
8.4.8Ausgabe einer Ersatzplakette25,00 €

Als gefährliche Hunde gemäß § 8 HundehV gelten: 

  1. Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
  2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
  4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne der vorgenannten Nr. 1:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne der vorgenannten Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:

  • Alano
  • Bullmastiff
  • Cane Corso
  • Dobermann
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Español
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Kontakt

Stadt Erkner
Ressort 32 I Ordnung & Umwelt
SB Friedhofsverwaltung I Hunde 
Herr Menschel
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner

Telefon +49 3362 795-133
Fax +49 3362 795-29 133
menschel@erkner.de

Sprechzeiten

Dienstag

09:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag     

13:30 - 17:00 Uhr