Bekanntmachungen
10I2025
- öffentliche Sitzung -
| Tagesordnungspunkt (TOP) 1 - Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
TOP 2 - Feststellung der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Der Tagesordnung der 2. außerordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner wird zugestimmt. 8-2ao/146/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 3 - Prioritätenliste zur Investitionsplanung 2025 bis 2028 (Projekte größer 250.000 €) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die bestehende Prioritätenliste zur Investitionsplanung für die Stadt Erkner wird in folgenden Positionen geändert:
8-2ao/147/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 4 - Entwurf des 1. Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2025 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die Stadtverordnetenversammlung Erkner stimmt dem vorliegenden Entwurf des 1. Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2025 zu. 8-2ao/148/25 Abstimmungsergebnis: |
| TOP 5 - Ende der Sitzung |
gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters
- öffentliche Sitzung -
| Tagesordnungspunkt (TOP) 1 - Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
TOP 4 - Informationen des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung
8-06/149/25 Abstimmungsergebnis: |
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die Neubesetzung des Hauptausschusses wird bestätigt. 8-06/150/25 Abstimmungsergebnis: Anmerkung: Der Stellvertreter des Bürgermeisters hat den in der 6. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 22. Juli 2025 gefassten Umbesetzungsbeschluss nach § 55 Abs. 1 BbgKVerf beanstandet. Die ordentliche Befassung des Umbesetzungsantrages wird auf die Tagesordnung der 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am 9. Oktober 2025 gesetzt. |
5. Neubesetzung der Fachausschüsse Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Der ausscheidende sachkundige Einwohner wird abberufen. 8-06/151/25 Abstimmungsergebnis: Anmerkung: Der Stellvertreter des Bürgermeisters hat den in der 6. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 22. Juli 2025 gefassten Umbesetzungsbeschluss nach § 55 Abs. 1 BbgKVerf beanstandet. Die ordentliche Befassung des Umbesetzungsantrages wird auf die Tagesordnung der 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am 9. Oktober 2025 gesetzt. Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die neuen sachkundigen Einwohner werden in die 3 Fachausschüsse berufen und die Neubesetzung der 3 Fachausschüsse wird bestätigt. |
8-06/152/25 Abstimmungsergebnis: Anmerkung: Der Stellvertreter des Bürgermeisters hat den in der 6. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 22. Juli 2025 gefassten Umbesetzungsbeschluss nach § 55 Abs. 1 BbgKVerf beanstandet. Die ordentliche Befassung des Umbesetzungsantrages wird auf die Tagesordnung der 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am 9. Oktober 2025 gesetzt. |
TOP 6 - Feststellung der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Der Tagesordnung des öffentlichen Teils der 6. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner - einschließlich der Ergänzung - wird zugestimmt. 8-06/153/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 7 - 1. Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2025 TOP 7.1 - Aufhebung des Beschlusses Nr. 8-2ao/148/25 zum Entwurf des 1. Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2025 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Der Beschluss Nr. 8-2ao/148/25 zum Entwurf des 1. Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2025 wird aufgehoben. 8-06/154/25 Abstimmungsergebnis: TOP 7.2 - Entwurf des 1. Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2025 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die Stadtverordnetenversammlung Erkner stimmt dem vorliegenden Entwurf des 1. Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2025 zu. 8-06/155/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 8 - Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Erkner (Einwohnerbeteiligungssatzung - EbetS) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Der Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Erkner wird zugestimmt. 8-06/156/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 9 - Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Erkner (GeschO) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Erkner wird zugestimmt. 8-06/157/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 10 - 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 14/1 der Stadt Erkner "Gottesbrücker Weg" Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: die Durchführung eines vereinfachten Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 14/1 entsprechend der beiliegenden Begründung. 8-06/158/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 11 - Durchführung eines Konzessionsverfahrens gemäß § 46 EnWG zur Neukonzessionierung des Stromversorgungsnetzes in der Stadt Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Der Bürgermeister wird beauftragt, ein Konzessionsverfahren für das Stromversorgungsnetz der Stadt Erkner durchzuführen. In diesem Zusammenhang werden Vertraulichkeitsvereinbarungen gemäß Anlage geschlossen. Für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger wird auf das in der Anlage befindliche Muster zurückgegriffen. Über das Ergebnis der Bekanntmachung wird die Stadtverordnetenversammlung informiert. 8-06/159/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 12 - Anträge der Fraktionen TOP 12.1 - Antrag SPD Fraktion Erkner; Prüfung und Ausweisung legaler Graffiti-Flächen für Jugendliche im Stadtgebiet Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:
8-06/160/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 12.2 - Antrag AfD-Fraktion; Verbesserung der Verkehrssicherheit im Hohenbinder Weg Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab:
8-06/162/25 Abstimmungsergebnis: |
| TOP 14 - Ende des öffentlichen Teils der Sitzung |
- nichtöffentliche Sitzung -
| TOP 1 - Beginn des nichtöffentlichen Teils der Sitzung |
TOP 3 - Feststellung der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der 6. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner - einschließlich der Ergänzung - wird zugestimmt. 8-06/163/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 4 - Beauftragung von Planung und Neubau einer Dreifeldsporthalle Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: 1. Bieter wird mit Planung und Bau einer Dreifeldsporthalle entsprechend des durchgeführten Vergabeverfahrens beauftragt. 8-06/165/25 Abstimmungsergebnis: Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: 2. Der angebotene Optimierungsvorschlag zur Ausführung einer Prallwand in Holz mit Akustiklochung wird angenommen. 8-06/166/25 Abstimmungsergebnis: Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: 3. Der angebotene Optimierungsvorschlag zur Ausführung eines Gründaches wird angenommen. 8-06/167/25 Abstimmungsergebnis: |
| TOP 6 - Schließung der Sitzung |
gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters
Gemäß § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich zur Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Stadt Erkner am 22. Februar 2026 folgendes bekannt:
I. Wahltermin und Wahlzeit
Aufgrund der Festsetzung des Wahltermins durch den Landrat des Landkreises Oder-Spree als Aufsichtsbehörde findet die Hauptwahl am Sonntag, den 22. Februar 2026 und die etwaig notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, den 08. März 2026, jeweils in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt. Das Wahlgebiet der Stadt Erkner bildet einen Wahlkreis.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Hiermit fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:
A. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
1. Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen sowie Einzelbewerber:innen eingereicht werden (§ 69 Abs. 1 BbgKWahlG). Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen (§ 63 i. V. m. § 32 BbgKWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).
2. Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG spätestens bis Donnerstag, den 18. Dezember 2025, 12:00 Uhr, bei der Wahlleitung der Stadt Erkner, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner, vollständig schriftlich eingereicht werden.
B. Inhalt der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zu § 33 Abs. 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten
a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des:r Bewerber:in,
b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem satzungsgemäßen Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Daneben sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben (§ 35 BbgKWahlV). Der Wahlvorschlag eines:r Einzelbewerber:in (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a) bezeichneten Angaben enthalten.
2. Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und möglichst auch die Telefonnummer der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch der oder die Bewerber:in benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter die Person, die den Vorsitz innehat oder deren Stellvertreter:in, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in jedem Fall von dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von jeweils mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter jeweils der:die Vorsitzende oder die stellvertretende Person, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines:r Einzelbewerber:in muss von ihm:r persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
4. Wichtige Beschränkungen
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten. Jede:r Bewerber:in darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§ 70 Abs. 7 BbgKWahlG). Der oder die Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt (§ 63 i. V. m. § 28 Abs. 4 BbgKWahlG).
C. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber:in
1. Die Benennung als Bewerber:in auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) die/der Bewerber:in muss gemäß § 65 Abs. 2 bis 4 BbgKWahlG wählbar sein.
b) die/der Bewerber:in muss durch eine Nominationsversammlung gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.
c) die/der Bewerber:in muss seiner/ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b zu § 33 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelwahlvorschläge.
2. Zur Wählbarkeit von Deutschen und Unionsbürger:innen
2.1 Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind alle Personen wählbar, da) Deutsche oder Unionsbürger:innen sind,
b) am Tage der Hauptwahl das 18. Lebensjahr und
c) in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß 5. Gesetz zur Änderung des BbgKWahlG haben die Bewerbenden gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie nicht nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Die Wahlbehörde darf die Wählbarkeit nur bescheinigen, wenn ihr die Erklärung nach Satz 3 vorliegt.
2.2 Ein:e Deutsche:r ist nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie:er
a) gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
b) infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
c) aus dem Beamtenverhältnis entfernt, dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
d) wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
2.3 Ein:e Unionsbürger:in ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn diese:r eine der vier für Deutsche genannten Voraussetzungen der Nummer C.2.2 Buchstabe a) bis d) erfüllt oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
2.4 Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8b zu § 33 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die:der vorgeschlagene Bewerber:in wählbar ist. Unionsbürger:innen, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber:in erklärt haben, müssen der Wahlleitung mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 33 Abs. 2 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Zur Nominationsversammlung gemäß § 33 BbgKWahlG
3.1. Der:die Bewerber:in einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, kann der:die Bewerber:in auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Oder-Spree wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.
3.2. Die Bewerber:in einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder wahlberechtigten Anhängern aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
3.3. Der:die Bewerber:in einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.
3.4. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 9b zu § 33 Abs. 2 Nr. 4 BbgKWahlV mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 63 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 1 BbgKWahlG). Hierbei haben der:die Leiter:in der Versammlung und von zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmende an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.
D. Unterstützungsunterschriften
1. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
1.1. Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Deutschen Bundestag oder Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Oder-Spree durch mindestens eine:m Kreistagsabgeordnete:n oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner durch mindestens eine:n Stadtverordnete:n seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach § 70 Abs. 6 BbgKWahlG befreit.
1.2. Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Oder-Spree durch mindestens eine:n Kreistagsabgeordnete:n oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner durch mindestens eine:n Stadtverordnete:n seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
1.3. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr Beteiligten wenigstens eine der in Punkt D.1.1. oder D.1.2. genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.
1.4. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlags Mitglied im Kreistag des Landkreises Oder-Spree (Kreistagsabgeordnete:r) oder Mitglied in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner (Stadtverordnete:r) sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
2. Wichtige Hinweise
2.1. Dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung, eines:r Einzelbewerber:in, welche nicht nach Punkt D.1. von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 44 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen. Die persönliche überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bei der Wahlbehörde zu leisten. Sie kann auch bei einem:r ehrenamtlichen Bürgermeister:in im Land, vor einem:r Notar:in oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden.
2.2. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
2.2.1. Die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden von der Wahlleitung auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde der Stadt Erkner Bürgerservice, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner, ausgelegt. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift des:r Bewerber:in anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist.
Dieser schriftlichen Erklärung bedarf es nicht, wenn der Wahlleitung bereits eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung des:r Bewerber:in vorliegt.
Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerber:in ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben. Auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson wird die Wahlleitung unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem:r ehrenamtlichen Bürgermeister:in im Land, vor einem:r Notarin oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle ausgeben.
2.2.2. Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerber:in nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
2.2.3. Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl des:der hauptamtlichen Bürgermeister:in unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen ungültig.
2.2.4. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den:die Bewerber:in selbst ist unzulässig.
2.2.5. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen.
2.2.6. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein:e Bedienstete:r der Wahlbehörde oder ein:e Notar:in sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftenliste zu vermerken.
2.2.7. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis zum 15. Dezember 2025, 16:00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
2.2.8. Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnenden auf der Unterschriftenliste zu vermerken, dass sie am Tage der Unterschriftsleistung im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.
2.2.9. Spätester Zeitpunkt für die Leistung einer Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde und für das Einreichen der Unterschriftenliste bei der Wahlbehörde, sofern die Unterschrift bei einem:r ehrenamtlichen Bürgermeister:in des Landes Brandenburg, vor einem:r Notar:in oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle geleistet wurde, ist der 17. Dezember 2025, 16:00 Uhr.
E. Mängelbeseitigung, Rücktritt von Bewerbenden, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
1. Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 18. Dezember 2025, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Benennung des:r Bewerber:in beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt, wenn der:die Bewerber:in so mangelhaft bezeichnet ist, dass diese Person nicht feststeht.
2. Die Zurückziehung eingereichter Wahlvorschläge, die Einreichung schriftlicher Rücktrittserklärungen von Wahlbewerber:innen, die Beseitigung von sonstigen Mängeln, die die Gültigkeit eingereichter Wahlvorschläge berühren, kann bis zur Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, erfolgen.
F. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt am 19. Dezember 2025, um 10:00 Uhr, im Rathaus der Stadt Erkner, Friedrichstraße 6 - 8, in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf §§ 16 und 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
G. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von der Wahlleitung beschafft und können bei ihr - Stadt Erkner, Wahlbehörde, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner - angefordert werden. Diese sind zusätzlich über die Internetseite der Stadt Erkner unter dem Punkt Wahlen abrufbar.
gez. Rusch
Wahlleiterin der Stadt Erkner
08I2025
- öffentliche Sitzung -
| Tagesordnungspunkt (TOP) 1 - Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
TOP 6 - Feststellung der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Der Tagesordnung des öffentlichen Teils der 5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner - einschließlich der Erweiterung - wird zugestimmt. 8-05/128/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 8 - Neubesetzung des Hauptausschusses Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die Neubesetzung des Hauptausschusses wird bestätigt. 8-05/129/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 9 - Neubesetzung der Fachausschüsse Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die ausscheidenden sachkundigen Einwohner werden abberufen. 8-05/130/25 Abstimmungsergebnis: |
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die neuen sachkundigen Einwohner werden in die 3 Fachausschüsse berufen. 8-05/131/25 Abstimmungsergebnis: |
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die Neubesetzung der 3 Fachausschüsse wird bestätigt. 8-05/132/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 10 - Änderung des Stellenplans 2025 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Der Stellenplan für das Jahr 2025 wird gemäß der Anlage 1 angepasst. 8-05/133/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 11 - Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 der Stadt Erkner "Fichtenauer Weg" Die Stadtverordnetenversammlung Erkner be-chließt mehrheitlich: Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 im beschleunigten Verfahren zur Neuordnung des Areals. 8-05/134/25 Abstimmungsergebnis: |
| TOP 12 - Anträge der Fraktionen |
| TOP 12.1 - Antrag der Fraktionen CDU-FDP Fraktion und SPD Fraktion Erkner; Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtzentrum |
TOP 12.1.1 - Änderungsantrag der Fraktion AfD zum Antrag der Fraktionen CDU-FDP Fraktion und SPD Fraktion Erkner - Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtzentrum (Vorlagen-Nr. 8-075/25/2) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab: Bevor über den Antrag entschieden wird, findet im Rahmen einer Sondersitzung des Ausschusses Stadtentwicklung eine Anhörung mindestens unter Einbeziehung der Polizei, des Ordnungsamtes Erkner, Mitarbeitern des Jugendclubs sowie Vertretern des Kinder- und Jugendbeirates der Stadt Erkner statt. 8-05/135/25 Abstimmungsergebnis: |
Weiterführung TOP 12.1 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab: Die Beleuchtung im Rathauspark wird überprüft. Prüfungsgegenstand sind dabei: Nachrüstung der Leuchtmittel auf mehr Lumen und Identifizieren von nicht ausgeleuchteten Ecken. Das Ergebnis der Prüfung wird mit den dafür erforderlichen Kosten für eine eventuelle Nachrüstung ergänzt und den Fraktionsvorsitzenden bis Ende März zugestellt. Eine Videoüberwachung (mit Aufzeichnungsoption für 72 Stunden) der interaktiven Touristeninformationstafel wird juristisch geprüft und bei Zulässigkeit umgesetzt bzw. im zulässigen Rahmen umgesetzt. Die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes sollen unregelmäßig freitags und samstags von 20:00 bis 00:00 Uhr im Rathauspark, im Stadtzentrum und an der Stadthalle präsent sein. Die Feststellungen und Tätigkeiten des Ordnungsamts werden protokolliert und recherchefähig verwahrt. Vierteljährlich wird eine anonymisierte Zusammenfassung der Arbeit den Fraktionen zur Verfügung gestellt. 8-05/136/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 12.2 - Antrag AfD-Fraktion; Aufstockung des Personals im Jugendclub Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab:
8-05/137/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 12.3 - Antrag CDU-FDP Fraktion und SPD Fraktion Erkner; Anpassung und Erweiterung des Stellenumfangs für das Jugend-Aktions-Team Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: 1. Das Konzept der Stiftung SPI, Niederlassung Brandenburg (Stand 06.05.2023), für das Jugend-Aktions-Team Erkner wird als Grundlage für die Struktur der Jugendarbeit in Erkner bestätigt. 2. Aufgrund der aktuellen Bedarfe und Erfahrungen werden die Stellen für das Jugend-Aktions-Team Erkner erweitert: Der neue Soll-Zustand wird auf insgesamt 7,5 VZÄ festgelegt. Der erhöhte Stellenumfang von 7,5 VZÄ setzt sich wie folgt zusammen:
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Finanzierung des zusätzlichen Stellenumfangs von 1,0 VZÄ für die Schulsozialarbeit im Haushalt 2025 durch Minderung der Überschüsse abzusichern. Die bereits bereitgestellten Mittel des Landkreises Oder-Spree sind dabei zu berücksichtigen. 4. Der Gesamtumfang von 7,5 VZÄ wird in den Haushaltsaufstellungen 2026 und 2027 berücksichtigt. Um eine nachhaltige Verankerung und Kontinuität der Arbeit zu gewähr-leisten, wird die Aufstockung Mitte 2027 evaluiert. 8-05/138/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 12.5 - Antrag AfD-Fraktion; Sanierung eines Basketballplatzes Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab: 1. Der Basketballplatz an der Gerhart-Hauptmann-Straße / Ecke Hohenbinder Weg wird instandgesetzt und modernisiert. 2. Im Einzelnen sollen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
3. Die erforderlichen finanziellen Mittel werden den Überschüssen aus dem laufenden Haushalt entnommen. Sollte eine Durchführung des Projektes 2025 nicht mehr möglich sein, sind die voraussichtlichen Kosten in den Haushaltsentwurf 2026 vorzusehen. 4. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Projektes beauftragt. 8-05/139/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 12.6 - Antrag AfD-Fraktion; Sanierung eines Fußballplatzes Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab: 1. Der Fußballplatz am Parkplatz Gerhart-Hauptmann-Straße 38, 15537 Erkner, wird instandgesetzt und modernisiert. 2. Im Einzelnen sollen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
3. Die Verwaltung soll die für das laufende Jahr 2025 geplanten Instandsetzungen des Platzes auf solche Maßnahmen beschränken, die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sind. 4. Die voraussichtlichen Kosten sollen bei der Aufstellung des Haushalts 2026 berücksichtigt werden. 5. Der Bürgermeister wird beauftragt, für die Realisierung des Projektes zu sorgen. 8-05/140/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 12.7 - Antrag SPD Fraktion Erkner; Schaffung von Notinsel-Orten in Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: An geeigneten Stellen im Stadtgebiet werden Notinsel-Orte eingerichtet, die nach dem Konzept der "Notinsel" für Kinder als sichere Zufluchtsorte im Falle von Verunsicherung, Gefahr oder Bedrohung dienen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zur Umsetzung dieses Vorhabens zu prüfen und zeitnah Maßnahmen zur Einrichtung der Notinsel-Orte zu ergreifen. 8-05/141/25 Abstimmungsergebnis: |
| TOP 14 - Ende des öffentlichen Teils der Sitzung |
- nichtöffentliche Sitzung -
| TOP 1 - Beginn des nichtöffentlichen Teils der Sitzung |
TOP 3 - Feststellung der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der 5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner - einschließlich der Erweiterung - wird zugestimmt. 8-05/142/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 4 - Abschluss eines Grundstücksvertrages über den Verkauf des Grundstücks Friedrichstraße 76, Flurstück 462, Flur 1 in der Gemarkung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Dem Abschluss eines Grundstücksvertrages über den Verkauf des Grundstücks Friedrichstraße 76, Flurstück 462, Flur 1 (Teilfläche) in der Gemarkung Erkner wird zugestimmt. 8-05/143/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 5 - Abschluss eines Grundstücksvertrages über den Verkauf des Grundstücks An der Oberförsterei, Flurstück 644, Flur 9, verbunden mit dem Ankauf diverser Verkehrsflächen in der Gemarkung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Dem Abschluss eines Grundstücksvertrages über den Verkauf der Waldfläche, Flurstück 644, Flur 9 (Teilfläche), verbunden mit dem Ankauf diverser Verkehrsflächen in der Gemarkung Erkner, wird zugestimmt. 8-05/144/25 Abstimmungsergebnis: |
| TOP 7 - Schließung der Sitzung |
gez. Henryk Pilz Bürgermeister |
Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), § 1 Absatz 1 BekanntmV und § 10 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 an.
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut dieser Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 22. Juli 2025 (Beschluss-Nummer: 8-06/155/25) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist.
In die Nachtragshaushaltssatzung 2025 kann in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichstraße 6 - 8 I Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 11.08.2025 und dem 15.08.2025 nach vorheriger Anmeldung Einsicht genommen werden.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erkner, den 25. Juli 2025
gez. Henryk Pilz Bürgermeister
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat auf der Grundlage des § 70 i. V. m. § 69 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I/24 Nr. 10 ber. Nr. 38) zuletzt geändert am 2. April 2025 (GVBl. I/25 Nr. 8) in ihrer Sitzung am 22. Juli 2025 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Festsetzungen zum 1. Nachtragshaushalt
§ 2 Haushaltssicherungskonzept
§ 3 Hebesätze
§ 4 Verpflichtungsermächtigungen
§ 5 Kreditaufnahmen
§ 6 Wertgrenzen
§ 1 Festsetzungen zum 1. Nachtragshaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

§ 2 Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen.
§ 3 Hebesätze
Die Steuersätze für die Realsteuern werden nicht geändert.
§ 4 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird von bisher 14.829.900 € um 10.836.600 € erhöht und damit auf 25.666.500 € festgesetzt.
§ 5 Kreditaufnahmen
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird auf 0 € festgesetzt und damit nicht geändert.
§ 6 Wertgrenzen
Die Festsetzungen der Wertgrenzen werden nicht verändert.
Erkner, den 25. Juli 2025
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 2 Nr. 9 und 13 Abs. 1 S. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 ber. Nr. 38) zuletzt geändert 2. April 2025 (GVBl. I/25 Nr. 8) i. V. m. § 3 der Hauptsatzung der Stadt Erkner in ihrer Sitzung am 22. Juli 2025 folgende Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Erkner (Einwohnerbeteiligungssatzung - EbetS) beschlossen:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung Erkner
§ 3 Einwohnerversammlungen
§ 4 Einwohnerbefragungen
§ 5 Einwohnersprechstunden der / des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Erkner
§ 6 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 7 Inkrafttreten I Außerkrafttreten
§ 1 Allgemeines
(1) Für die in § 3 der Hauptsatzung der Stadt Erkner aufgeführten Formen der Einwohnerbeteiligung i. V. m. § 13 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) werden folgende Einzelheiten bestimmt:
§ 2 Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung Erkner
(1) In den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung Erkner und den Ausschüssen nach § 44 BbgKVerf sind alle Personen, die in der Stadt Erkner ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohnerinnen und Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Angelegenheiten der Stadt Erkner an die Stadtverordnetenversammlung Erkner und an die Hauptverwaltungsbeamtin / den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
(2) Die Einwohnerfragestunden finden zu Beginn des öffentlichen Teils der Sitzungen statt und sollen in den Ausschüssen nach § 44 BbgKVerf 20 Minuten und in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung 30 Minuten nicht überschreiten. Einwohnerinnen und Einwohner können sich mit bis zu 3 unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Fragestellungen sind auf 3 Minuten je Frage zu begrenzen.
(3) Ist die Beantwortung einer Frage in der Sitzung nicht möglich, soll innerhalb von 2 Wochen eine schriftliche Antwort erfolgen.
§ 3 Einwohnerversammlung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner beschließen.
§ 13 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf findet entsprechend Anwendung. Die Einwohnerversammlung kann je nach Angelegenheit räumlich oder sachlich beschränkt werden.
(2) In der Beschlussfassung sind die Angelegenheit, die Sachdarstellung und gegebenenfalls die räumliche oder sachliche Beschränkung der Einwohnerversammlung hinreichend zu bestimmen. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Er wird gemäß § 10 der Hauptsatzung der Stadt Erkner öffentlich bekannt gemacht.
(3) Einwohnerinnen und Einwohner können beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird (Einwohnerantrag). Der Antrag ist schriftlich bei der Hauptverwaltungsbeamtin / dem Hauptverwaltungsbeamten (Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner) einzureichen. Auf dem Antrag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) entsprechend.
(4) Die zu erörternden Angelegenheiten sind hinreichend zu bestimmen und zu begründen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren.
(5) Antragsberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag muss von mindestens 5 Prozent der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die unterzeichnende Person nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(6) Die Hauptverwaltungsbeamtin / der Hauptverwaltungsbeamte beruft unter Bekanntmachung der Tagesordnung die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachungen der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung Erkner. Die Hauptverwaltungsbeamtin /der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von dieser / diesem beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung.
(7) Alle Einwohnerinnen und Einwohner haben in der Einwohnerversammlung ein Rede- und Stimmrecht. § 13 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf findet entsprechend Anwendung.
(8) Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der / dem Sitzungsleitenden zu unter-zeichnen und den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung Erkner und den Einwohnerinnen und Einwohnern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
§ 4 Einwohnerbefragungen
(1) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner beschließen.
§ 13 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf gilt entsprechend. Die Befragung kann je nach Angelegenheit räumlich oder sachlich beschränkt werden.
(2) In der Beschlussfassung sind die Angelegenheit, die Fragestellung und gegebenenfalls die räumliche oder sachliche Beschränkung der Einwohnerbefragung hinreichend zu bestimmen. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Er wird gemäß § 10 der Hauptsatzung der Stadt Erkner öffentlich bekannt gemacht.
(3) Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung obliegt der Hauptverwaltungsbeamtin /dem Hauptverwaltungsbeamten oder von dieser / diesem beauftragten Personen.
(4) Das Ergebnis der Einwohnerbefragung ist den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung Erkner und den Einwohnerinnen und Einwohnern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Das Ergebnis der Befragung ist rechtlich nicht bindend.
§ 5 Einwohnersprechstunden der / des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Erkner
(1) Die / der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Erkner führt einmal im Quartal eine Einwohnersprechstunde durch. Die Termine werden auf der Website der Stadt Erkner unter der Rubrik Kommunalpolitik bekanntgegeben. Einer Bekanntmachung entsprechend § 10 der Hauptsatzung der Stadt Erkner bedarf es nicht.
§ 6 Förmliche Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kindern und Jugendlichen stehen gemäß § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Erkner alle in dieser Satzung aufgeführten Beteiligungsformen für ihre Mitwirkung offen. Diese werden anlassbezogen in kind- und jugend-gerechter Form umgesetzt.
(2) Für die Wirksamkeit der Beteiligung an den gemeindlichen Aufgaben, Vorhaben oder Maßnahmen ist es notwendig, den tatsächlichen Einfluss von Kindern und Jugendlichen auf kommunales Handeln der Politik festzulegen. Diese Einflussmöglichkeiten sind im Aufgabenkatalog der Kinder- und Jugendbeteiligungsrichtlinie der Stadt Erkner (KiJuBeRL) geregelt.
§ 7 Inkrafttreten I Außerkrafttreten
(1) Die Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Erkner tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Erkner vom 24. Februar 2009 und die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Erkner vom 9. Dezember 2019 außer Kraft.
Erkner, den 24. Juli 2025
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund des § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift
Nach § 36 Absatz 2 des Bundesgesetzes ist eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Der Widerspruch kann beim Bürgerbüro der Stadt Erkner (Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner) online, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
06I2025
Öffentliche Sitzung
| Tagesordnungspunkt (TOP 1) – Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
TOP 6 – Feststellung der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung der 4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner – einschließlich der Ergänzungen – wird zugestimmt. 8-04/103/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 7 – Benennung der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats der Stadt Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner benennt einstimmig die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats der Stadt Erkner entsprechend der vorliegenden Vorschlagsliste. 8-04/104/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 8 – Hauptsatzung der Stadt Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Der vorliegenden Hauptsatzung wird zugestimmt. 8-04/105/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 9 – Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Erkner zum 31.12.2023 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die Stadtverordnetenversammlung Erkner stimmt der Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Erkner, inklusive aller im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten entstandenen Buchungen und Zahlungen, zum 31.12.2023 mit seinen Anlagen zu. 8-04/106/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 10 – Jahresabschluss der Stadt Erkner zum 31.12.2023 – Entlastung des Bürgermeisters Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Dem Bürgermeister der Stadt Erkner wird für das Haushaltsjahr 2023 Entlastung erteilt. 8-04/107/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 11 – Erwerb einer tragbaren Auszeichnung für besondere Leistungen (Bürgerehrungen, Ehrenbürger) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Für die Einführung einer tragbaren Auszeichnung für besondere Leistungen (Bürgerehrungen, Ehrenbürger) wird der Bürgermeister mit der Prüfung der technischen Umsetzung des Ehren-Pin mit Kranz (Entwurf 3) und des Erwerbs (ggf. mit erforderlichen Änderungen) in drei Farbabstufungen (Bronze, Silber und Gold) beauftragt. 8-04/108/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 12 – Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 25 der Stadt Erkner "Sportanlage Gerhart-Hauptmann-Straße", Abwägung und Offenlegung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:
8-04/122/25 Abstimmungsergebnis: |
| TOP 13 – Anträge der Fraktionen |
TOP 13.1 – Antrag der Fraktion DIE LINKE; Änderung der Richtlinie der Stadt Erkner zur Gewährung von Zuschüssen an die Vereine Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die Richtlinie der Stadt Erkner zur Gewährung von Zuschüssen an die Vereine
8-04/124/25 Abstimmungsergebnis: |
| TOP 15 – Ende des öffentlichen Teils der Sitzung |
nichtöffentliche Sitzung
| TOP 1 – Beginn des nichtöffentlichen Teils der Sitzung |
TOP 3 – Feststellung der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der 4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner wird zugestimmt. 8-04/126/25 Abstimmungsergebnis: |
TOP 4 – Bestimmung des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes "Sportzentrum Erkner" zum 31.12.2024 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Die Stadtverordnetenversammlung Erkner stimmt zu, dem Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Landkreises Oder-Spree den Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses 2024 des Eigenbetriebes "Sportzentrum Erkner" vorzuschlagen. 8-04/127/25 Abstimmungsergebnis: |
| TOP 6 – Schließung der Sitzung |
gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters
03I2025
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat auf der Grundlage der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 ber. Nr. 38) in ihrer Sitzung am 27. Februar 2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Name und Rechtsstellung der Stadt (§ 9 BbgKVerf)
§ 2 Wappen, Dienstsiegel (§ 10 BbgKVerf)
§ 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)
§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (§ 18 BbgKVerf)
§ 5 Kinder- und Jugendbeirat (§ 19 BbgKVerf)
§ 6 Seniorenbeirat (§ 17 BbgKVerf)
§ 7 Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung Erkner über Vermögensgegenstände der Stadt (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf)
§ 8 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit (§§ 31 Abs. 3 und 44 Abs. 4 S. 4 BbgKVerf)
§ 9 Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)
§ 10 Bekanntmachungen
§ 11 Inkrafttreten
§ 1 Name und Rechtsstellung der Stadt (§ 9 BbgKVerf)
(1) Die Stadt führt den Namen "Erkner" und die Zusatzbezeichnung "Gerhart-Hauptmann-Stadt".
(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Stadt.
§ 2 Wappen, Dienstsiegel (§ 10 BbgKVerf)
(1) Das Wappen der Stadt Erkner zeigt im blauen Schild einen goldenen Schrägrechtsbalken, überdeckt von einem schwarzen, bewurzelten Maulbeerbaum mit grünen Blättern und zwei silbernen Maulbeeren.
(2) Das Dienstsiegel der Stadt Erkner zeigt in der Mitte das Stadtwappen. Die Umschrift im oberen Teil lautet "STADT ERKNER", die Umschrift im unteren Teil lautet "LANDKREIS ODER-SPREE". Diese sind in Kapitalschrift (lateinische Großbuchstaben) ausgeführt. Beide Teile der Umschrift sind durch Sternchen als Abgrenzungszeichen getrennt.
§ 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)
(1) Neben Einwohneranträgen gemäß § 13 Abs. 2 - 8 BbgKVerf, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 15 BbgKVerf beteiligt die Stadt Erkner ihre betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Angelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
1. Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung 2. Einwohnerversammlungen 3. Einwohnerbefragungen 4. Einwohnersprechstunden der / des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung |
Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf prüft die Stadt Erkner, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in die genannten Maßnahmen einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht.
(2) Die in Abs. 1 Nr. 1 - 4 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Stadt Erkner Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:
1. Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte gemäß Kinder- und Jugendbeteiligungsrichtlinie der Stadt Erkner 2. das aufsuchende direkte Gespräch 3. Informationsveranstaltungen 4. Befragungen von Kindern und Jugendlichen 5. anlassbezogene Ansprache bei städtischen Veranstaltungen und Aktionen 6. Kinder- und Jugendbeirat |
(3) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 - 4 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in der Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung (Einwohnerbeteiligungssatzung - EbetS) in der Stadt Erkner näher geregelt.
(4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.
(5) Die Stadt Erkner entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstands und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.
§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (§ 18 BbgKVerf)
(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sie kann sich an die Stadtverordnetenversammlung oder deren Ausschüsse wenden.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und ihren Standpunkt schriftlich darlegt. Die / der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, ihren Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin / des Hauptverwaltungsbeamten durch Abstimmung zu benennen.
§ 5 Kinder- und Jugendbeirat (§ 19 BbgKVerf)
(1) Die Stadt Erkner richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Kinder und Jugendlichen in der Stadt einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung "Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Erkner".
(2) Dem Beirat gehören mindestens 5, höchstens 15 Mitglieder an. Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats können Personen ab dem 6. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung nach § 41 BbgKVerf für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung Erkner durch Abstimmung benannt. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Kindern und Jugendlichen gehören. Die Vorschläge sind an die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten.
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Kinder und Jugendlichen in der Stadt Erkner haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung Stellung zu nehmen. Der Kinder- und Jugendbeirat hat das Recht, sich in Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen an die Stadtverordnetenversammlung oder die Ausschüsse zu wenden. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Er soll auf Verlangen auch mündlich angehört werden. Einzelheiten sollen mit dem Beirat erörtert werden. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. Die / der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Stadt.
(5) Der Beirat wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen. Die / der Vorsitzende und der Beirat werden durch die Stadt Erkner und die Stadtverordnetenversammlung unterstützt. Die Hauptverwaltungsbeamtin / der Hauptverwaltungsbeamte und die Stadtverordnetenversammlung können die Einberufung des Beirats verlangen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden auf der Website der Stadt Erkner (www.erkner.de) unter der Rubrik Leben & Soziales bekanntgemacht. Die Hauptverwaltungsbeamtin / der Hauptverwaltungsbeamte, von dieser / diesem beauftragte Personen und die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird auf der Website der Stadt Erkner veröffentlicht. Auf das Verfahren im Beirat findet die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung entsprechende Anwendung.
§ 6 Seniorenbeirat (§ 17 BbgKVerf)
(1) Die Stadt Erkner richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Seniorinnen und Senioren in der Stadt einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung "Seniorenbeirat der Stadt Erkner".
(2) Dem Beirat gehören mindestens 10, höchstens jedoch 15 Mitglieder an. Mitglieder des Seniorenbeirats können Personen sein, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung nach § 41 BbgKVerf für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung Erkner durch Abstimmung benannt. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Senioren gehören. Die Vorschläge sind an die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten.
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren in der Stadt Erkner haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung Stellung zu nehmen. Er hat das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder die Ausschüsse zu wenden. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Er soll auf Verlangen auch mündlich angehört werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung zwei stellvertretende Vorsitzende. Die / der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Stadt.
(5) Der Beirat wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen. Die Hauptverwaltungsbeamtin / der Hauptverwaltungsbeamte und die Stadtverordnetenversammlung können die Einberufung des Beirats verlangen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden auf der Website der Stadt Erkner unter der Rubrik Leben & Soziales bekanntgemacht. Die Hauptverwaltungsbeamtin / der Hauptverwaltungsbeamte, von dieser / diesem beauftragte Personen und die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird auf der Website der Stadt Erkner veröffentlicht. Auf das Verfahren im Beirat findet die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung entsprechende Anwendung.
§ 7 Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung Erkner über Vermögensgegenstände der Stadt (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf)
(1) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt ab einem Wert von 100.000 Euro, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf der Hauptausschuss, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.
(2) Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf sind die zur Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsvollzugs zu erledigenden alltäglichen Geschäfte, soweit sie nicht sachlich, politisch oder wirtschaftlich von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind, sich aufgrund ihrer Häufigkeit und Regelmäßigkeit zu den herkömmlichen, in den Grenzen der üblicherweise von einer Stadtverwaltung zu erledigenden Aufgaben bewegen und keine besondere, über den üblichen Rahmen hinausgehende Behandlung oder Beurteilung durch die Stadtverordnetenversammlung erfordern. Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf der Hauptverwaltungsbeamtin / dem Hauptverwaltungsbeamten.
§ 8 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit (§§ 31 Abs. 3 und 44 Abs. 4 S. 4 BbgKVerf)
(1) Stadtverordnete und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner teilen der / dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bzw. im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind
1. der Beruf, der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr und die derzeitig ausgeübte Beschäftigung sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. 2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt. |
(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 gemachten Angaben ist der / dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)
(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse werden spätestens 10 Tage vor der Sitzung nach § 10 Abs. 4 dieser Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht.
(2) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:
1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten 2. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben 3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner 4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten |
(3) Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte können gemäß § 36 Abs. 4 BbgKVerf von jeder Person im Bürgerinfoportal, zugänglich über www.erkner.de unter der Rubrik Kommunalpolitik, informell eingesehen werden. Soweit Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten zum Verständnis der Beschlussvorlagen erforderlich sind und durch die Veröffentlichung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.
§ 10 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 1 BekanntmV durch die Hauptverwaltungsbeamtin / den Hauptverwaltungsbeamten.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlauts im "Amtsblatt für die Stadt Erkner" und im Internet durch Bereitstellung auf der Website www.erkner.de/bekanntmachungen. Für die Dauer ihrer Geltung stehen Satzungen und ortsrechtliche Vorschriften in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format auf der Website der Stadt Erkner bereit. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstücks, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Abs. 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird gemäß § 2 BekanntmV von der Hauptverwaltungsbeamtin / dem Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Abs. 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
(4) Abweichend von Abs. 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse im Bürgerinfoportal, zugänglich über www.erkner.de unter der Rubrik Kommunalpolitik, und durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Stadt öffentlich bekanntgemacht.
1. Rathaus der Stadt Erkner, Friedrichstraße 6 - 8 2. Fuchssteig / Ecke Am Reiherhorst 3. Ecke Fichtenauer Weg / Siedlerweg / Woltersdorfer Landstraße 4. Ahornallee / Ecke Buchhorster Straße 5. Neu Zittauer Straße / Ecke Am Kurpark am Gelände der Feuer- und Rettungswache 6. Karutzhöhe, Hohenbinder Straße / Ecke Kiefernsteg 7. Hohenbinde, Albert-Kiekebusch-Straße 16 |
Die Schriftstücke sind 10 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Ladung zugestellt wurde.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23. April 2020 außer Kraft.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.
Erkner, den 3. März 2025
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
Öffentliche Sitzung
| Tagesordnungspunkt (TOP 1) – Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
TOP 6 – Feststellung der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung der 3. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner – einschließlich der Ergänzungen – wird zugestimmt. 8-03/060/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Befangen: 0 |
TOP 7 – Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Erkner. 8-03/061/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 21 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Befangen: 0 |
TOP 8 – Überplanmäßige Auszahlungen für die Sanierung des Jugendclubs (Eilentscheidung vom 06.11.2024) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Zur Finanzierung der Kosten des Jugendclubs der Stadt Erkner im Haushaltsjahr 2024 stimmt die Stadtverordnetenversammlung Erkner überplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von 70.000 Euro zu. Die benötigten Mittel werden aus den Mehrerträgen der Gewerbesteuer gedeckt. 8-03/062/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Befangen: 0 |
| TOP 9 – Entwurf der Haushaltssatzung und des Produkthaushaltes der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 |
TOP 9.1 – Änderungsantrag der SPD Fraktion Erkner; Haushaltssatzung und Produkthaushalt 2025 (Grundsteuer) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:
8-03/063/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Befangen: 0 |
TOP 9.2 – Änderungsantrag der SPD Fraktion Erkner; Haushaltssatzung und Produkthaushalt 2025 (Trinkwasserbrunnen für Erkner) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:
8-03/064/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 13 Nein-Stimmen: 5 Enthaltungen: 2 Befangen: 0 |
TOP 9.3 – Antrag der SPD Fraktion Erkner; Haushaltssatzung und Produkthaushalt 2025 - Änderungsantrag zur Fortführung Bürgerhaushalt Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig:
8-03/065/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Befangen: 0 |
TOP 9.4 – Änderungsantrag der Fraktion AfD; Haushaltsentwurf 2025 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab: Bürgermeister und Kämmerer werden beauftragt, einen Haushaltsentwurf vorzulegen, der eine deutlich (das heißt, um 2 - 3 Mio. Euro) geringere Neuverschuldung vorsieht. Die Absenkung der Neuverschuldung ist durch eine Verringerung der Ausgaben herbeizuführen. Hierbei sollen insbesondere folgende Positionen in den Blick genommen werden:
8-03/066/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 14 Enthaltungen: 0 Befangen: 0 |
TOP 9.5 – Änderungsantrag der Fraktion AfD; Haushaltssatzung und Produkthaushalt 2025 – Titel 5410000044 Umbau der Friedrichstraße Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab: Der vorbezeichnete Titel entfällt ersatzlos. 8-03/067/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 15 Enthaltungen: 0 Befangen: 0 |
TOP 9.6 – Änderungsantrag der Fraktion AfD; Haushaltssatzung und Produkthaushalt 2025 – Titel 542100 Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab: Titel 542100 (Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten) wird für das Jahr 2025 um 15.000 € auf 62.500 € erhöht. Dementsprechend ist die Planung für 2026 und die Folgejahre anzupassen. 8-03/068/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 15 Enthaltungen: 0 Befangen: 0 |
TOP 9.7 – Änderungsantrag der Fraktion AfD; Haushaltssatzung und Produkthaushalt 2025 – Pflanzung von Bäumen auf dem Bahnhofsvorplatz Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab: Auf dem Bahnhofsvorplatz, und zwar auf dem Gehweg in der Nähe der Taxistände, werden mehrere Straßenbäume gepflanzt. 8-03/069/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 15 Enthaltungen: 0 Befangen: 0 |
Weiterführung TOP 9: Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die Stadtverordnetenversammlung Erkner stimmt dem vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Erkner (inkl. aller Vorlagen), einschließlich des Produkthaushaltes, für das Haushaltsjahr 2025 zu. 8-03/070/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 14 Nein-Stimmen: 6 Enthaltungen: 1 Befangen: 0 |
TOP 10 – Fortschreibung der Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung in der Stadt Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:
8-03/071/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Befangen: 0 |
TOP 11 – Absichtserklärung zur Aufnahme des Bereiches Friedrichstraße / Gartenstraße bei der zukünftigen Erweiterung der Wohnraumförderkulisse Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Die Stadt Erkner setzt sich für eine Förderung von sozialverträglichem, barrierefreiem und generationsgerechtem Wohnraum in Erkner ein und unterstützt die Wohnungsgesellschaft Erkner mbH dahingehend, die rechtlichen Fördervoraussetzungen zur Wohnraumförderung zu erfüllen. Die Stadt Erkner beabsichtigt, im Rahmen der Gebietskulissenerweiterung der "Konsolidierungsgebiete der Wohnraumförderung" und/oder einer Neuaufstellung eines "Vorranggebietes Wohnen", den Bereich Friedrichstraße / Gartenstraße in die neue Wohnraumförderkulisse aufzunehmen. 8-03/072/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Befangen: 0 |
TOP 12 – Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 der Stadt Erkner "Quartier am Eichhörnchenweg", Abwägung und Offenlegung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:
8-03/095/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 14 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 7 Befangen: 0 |
TOP 13 – Entwurf des Sitzungskalenders der Stadtverordnetenversammlung Erkner und ihrer Ausschüsse für das Jahr 2025 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Dem Entwurf des Sitzungskalenders der Stadtverordnetenversammlung Erkner und ihrer Ausschüsse für das Jahr 2025 wird zugestimmt. 8-03/096/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 21 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Befangen: 0 |
| TOP 14 – Anträge der Fraktionen |
TOP 14.1 – Antrag der CDU-FDP Fraktion; Einführung einer tragbaren Auszeichnung für besondere Leistungen (Bürgerehrungen, Ehrenbürger) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:
8-03/097/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 15 Nein-Stimmen: 5 Enthaltungen: 1 Befangen: 0 |
TOP 14.2 – Antrag der Fraktion AfD; Abriss von Garagen Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab:
8-03/098/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 15 Enthaltungen: 1 Befangen: 0 |
TOP 14.3 – Antrag der SPD Fraktion Erkner; Parkflächen in Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: Im Bau-Ausschuss des II. Quartals 2025 wird die Parkraumbewirtschaftung als Tagesordnungspunkt aufgenommen. Der Entwurf der Konzeption zur Parkraumbewirtschaftung der Stadt Erkner und die Ausgestaltung der Friedrichstraße nach Umgestaltung werden durch die Verwaltung vorgestellt. Die Stadtverwaltung bereitet zudem die Präsentation von möglichen Flächen für ein Parkhaus im Innenstadtbereich vor und stellt die Kosten für eine Machbarkeitsstudie vor. 8-03/099/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 14 Nein-Stimmen: 6 Enthaltungen: 0 Befangen: 0 |
TOP 14.4 – Antrag der Fraktion AfD; Haushaltsentwürfe für die Jahre ab 2026 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab: Bürgermeister und Kämmerer werden beauftragt, für die Jahre 2026 ff. die Haushaltsentwürfe so rechtzeitig der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten, dass zwischen dem Eingang des Entwurfes bei den Stadtverordneten und der ersten Beratung in den Fachausschüssen mindestens eine Frist von einem Monat eingehalten wird. 8-03/100/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 14 Enthaltungen: 0 Befangen: 0 |
| TOP 16 – Ende des öffentlichen Teils der Sitzung |
nichtöffentliche Sitzung
| TOP 1 – Beginn des nichtöffentlichen Teils der Sitzung |
TOP 3 – Feststellung der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig die Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung. 8-03/101/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Befangen: 0 |
TOP 4 – Antrag zur Ernennung von Ehrenbürgern Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Die Stadtverordnetenversammlung Erkner folgt der Empfehlung des Ehrungsrates der Stadt Erkner zur Ehrung einer Person mit einem Eintrag in das Ehrenbuch der Stadt und von einer Person mit der Verleihung der Ehrenurkunde der Stadt. Die Ehrungen sollen möglichst zeitnah in einem feierlichen Rahmen vorgenommen werden. 8-03/102/24 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Befangen: 0 |
| TOP 6 – Schließung der Sitzung |
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat in ihrer Sitzung am 07.04.2022 mehrheitlich die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich nördlich des Friedhofs zur Errichtung einer Sportanlage im Zusammenhang mit der Erweiterung der MORUS-Oberschule beschlossen (Beschl.-Nr.: 7-16/435/22).
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde im Vergleich zum Vorentwurf um zwei Flurstücke er-weitert und umfasst nun die Flurstücke 1117, 1118, 1119 und 1120 der Flur 1, Gemarkung Erkner.
Das Plangebiet ist ca. 0,6 ha groß und wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch das Flurstück 396/1 und der hierauf befindlichen Wohnbebauung,
- im Osten durch die Bahntrasse,
- im Süden durch das Flurstück 328 bzw. den dort befindlichen Friedhof,
- im Westen durch das Flurstück 1137 bzw. die Gerhart-Hauptmann-Straße.

Anlass und Ziele der Planaufstellung
Es hatte sich herausgestellt, dass die zur Verfügung stehenden Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24 der Stadt Erkner "Quartier am Eichhörnchenweg" für die Erweiterung der MORUS-Oberschule, vorwiegend für die Sportanlagen, nicht ausreichen. Daher steht die vorliegende Planung in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Bebau-ungsplan Nr. 24 "Quartier am Eichhörnchenweg".
Der Bebauungsplan soll Baurecht für die Umsetzung einer Sporthalle schaffen und gleichzeitig den Standort der Außenflächen des Bauhofs der Stadt sichern.
Verfahren
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans handelt es sich um keine Maßnahmen der Innenentwicklung, gem. § 13a BauGB, da die Rahmenbedingungen des § 13a BauGB nicht erfüllt sind. Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren aufgestellt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen in der Zeit vom 07.09.2022 bis einschließlich 10.10.2022. Parallel dazu wurde die frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
In ihrer Sitzung vom 27.02.2025 hat die Stadtverordnetenversammlung Erkner über die Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren zum Planvorentwurf beraten sowie den Vorentwurf zum Entwurf und damit zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Planbegründung einschließlich Umweltbericht sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und sonstigen umweltbezogenen Informationen werden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung gestellt.
Folgende umweltbezogene Stellungnahmen liegen vor:
- Landkreis Oder-Spree vom 26.09.2022
- Landesumweltamt Brandenburg 21.09.2022
- Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR vom 21.09.2022
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
1. Planbegründung einschließlich Umweltbericht:
- Schutzgut Mensch und seine Gesundheit
- Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
- Schutzgut Boden und Fläche
- Schutzgut Wasser
- Schutzgut Klima / Lufthygiene
- Schutzgut Landschaftsbild
- Kultur- und sonstige Sachgüter
- Wechselwirkungen zwischen den vorher genannten Schutzgütern
2. Faunistische Untersuchungen
- Brutvögel
- Baumhöhlen und Stammrisse
- Waldameise
- Käfer
- Weitere geschützte Artengruppen
3. Grünordnerisches Fachgutachten
- Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt
- Boden
- Wasser
- Klima / Luft
- Landschaftsbild
4. Schalltechnische Untersuchung
- Anlagenlärm
- Verkehrslärm
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung der Entwurfsunterlagen im Zeitraum vom 20. März bis einschließlich 25. April 2025 In dieser Zeit liegen die Planunterlagen im Rathaus der Stadt Erkner (Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner I Ebene 2 I Foyer) während der Öffnungszeiten des Rathauses für jedermann zur Einsicht öffentlich aus. Zeitgleich können die Unterlagen ab dem 20. März 2025 auf der Internetseite der Stadt Erkner unter www.erkner.de (Umwelt und Stadtentwicklung | Öffentlichkeitsbeteiligung) eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans können schriftlich an:
- Stadt Erkner I Ressort Bauen & Stadtplanung I Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner,
- per E-Mail an bosse@erkner.de oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB i. V. m. Art. 6 (1) Buchstabe e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.
Erkner, den 03.03.2025
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], ber. [Nr. 38]), § 1 Absatz 1 BekanntmV in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und § 10 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung des
Jahresabschluss 2023 der Stadt Erkner I Entlastung des Bürgermeisters an.
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut des Jahresabschluss 2023 der Stadt Erkner mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 27. Februar 2025 (Beschluss-Nummer: 8-04/106/25) und der Wortlaut der Entlastung des Bürgermeisters mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 27. Februar 2025 (Beschluss-Nummer: 8-04/107/25) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist.
In den Jahresabschluss 2023 und seine Anlagen kann in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 10. März 2025 und dem 14. März 2025 nach vorheriger Anmeldung zu den Sprechzeiten Einsicht genommen werden.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) gegen den Jahresabschluss 2023 der Stadt Erkner und die Entlastung des Bürgermeisters kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) der Jahresabschluss 2023 der Stadt Erkner und die Entlastung des Bürgermeisters ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erkner, den 4. März 2025
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
02I2025
Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), § 1 Absatz 1 BekanntmV in Verbindung mit § 69 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S. 1) und § 12 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 an.
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut dieser Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 05.12.2024 (Beschluss-Nummer: 8-03/070/24) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist.
In die Haushaltssatzung 2025 nebst Haushaltsplan 2025 und Anlagen kann in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichsstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 20.01.2025 und dem 24.01.2025 nach vorheriger Anmeldung Einsicht genommen werden. Die Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 enthält als genehmigungspflichtige Teile Verpflichtungsermächtigungen. Der Landrat des Landkreises Oder-Spree als allgemeine untere Landesbehörde erteilte mit Schreiben vom 19.12.2024 die erforderlichen Genehmigungen.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erkner, den 06.01.2025
gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters
Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 05.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Festsetzungen zum Haushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| 1. | Im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| ordentlichen Erträge auf | 25.028.800 € | |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 24.779.700 € | |
| außerordentlichen Erträge auf | 2.167.000 € | |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 87.900 € | |
| 2. | Im Finanzhaushalt mit einem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen auf | 27.841.100 € | |
| Auszahlungen auf | 32.567.200 € | |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 24.027.300 € | |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 22.859.800 € | |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 3.813.800 € | |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 9.287.600 € | |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0 € | |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 419.800 € | |
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 € | |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 € |
§ 2 Kreditaufnahmen
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird auf
0 €
festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf
14.829.900 €
festgesetzt.
§ 4 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 100 v. H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 235 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer | 340 v. H. |
§ 5 Wertgrenzen
1. Die Wertgrenze, ab der im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 5 der BbgKVerf außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Stadt Erkner von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 250.000 € festgesetzt.
2. Die Wertgrenze im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 6 der BbgKVerf für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 25.000 € festgesetzt.
3. Die Wertgrenzen, ab denen überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, werden wie folgt festgesetzt:
3.1. Als erheblich sind über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Sinne des § 70 Abs. 1 der BbgKVerf anzusehen, wenn sie bei den einzelnen Produktsachkonten die nachstehend aufgeführten Beträge übersteigen:
| Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen; sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen; Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Kontengruppen 52/54/72/74 außer bei Zuführung und Inanspruchnahmen von Rückstellungen | 50.000 € |
| Transferaufwendungen/-auszahlungen Kontengruppe 53/73 | 25.000 € |
| Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen/ -auszahlungen Kontengruppe 55/75 | 25.000 € |
| Auszahlungen für Vermögenserwerb Kontenarten 782/783 | 25.000 € |
| Auszahlungen für Baumaßnahmen Kontenart 785 | 100.000 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit Kontengruppe 79 | 25.000 € |
| Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Kontenart 781 | 25.000 € |
| Bilanzielle Abschreibungen; Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen Kontengruppe 57/58 | 100.000 € |
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen dürfen in unbeschränkter Höhe getätigt werden, wenn sie durch zweckgebundene oder durch im unmittelbaren Zusammenhang stehende Erträge/Einzahlungen gedeckt sind (wirtschaftlich durchlaufend bzw. Rückzahlung von Zuweisungen und Zuschüssen).
Zuführungen und Inanspruchnahmen von Rückstellungen dürfen in unbeschränkter Höhe getätigt werden. Übersteigen sie bei dem einzelnen Produktsachkonto den Betrag von 150.000 € ist der Hauptausschuss zu informieren.
Überplanmäßige Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, die im Folgejahr fortgesetzt werden (Kontengruppe 785), sind in unbeschränkter Höhe zulässig, wenn ihre Deckung im Folgejahr gewährleistet ist.
4. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 73 Abs. 5 der BbgKVerf sind erheblich, wenn sie beim einzelnen Produktsachkonto 150.000 € übersteigen.
5. Die Befugnis des Kämmerers über die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gemäß § 70 Abs. 1 sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 73 Abs. 5 der BbgKVerf wird auf die in 3. und 4. genannten Beträge beschränkt.
6. Über die von dem Kämmerer erteilten Genehmigungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bzw. über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist die Stadtverordnetenversammlung halbjährlich zu unterrichten.
7. Übersteigen über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen bzw. über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen die unter 3. und 4. genannten Beträge ist eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.
8. Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn
a) beim ordentlichen Ergebnis ein zusätzlicher Fehlbetrag gegenüber der Haushaltsplanung entsteht, der 500.000 € übersteigt und
b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen geleistet werden sollen, die bei einzelnen Produktsachkonten 500.000 € der gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
§ 6 Haushaltssicherungskonzept
entfällt
§ 7 Deckungskreise
Zur flexiblen Gestaltung des Haushaltsvollzugs wird auf der Grundlage des § 23 KomHKV bestimmt, dass die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen/Auszahlungen über Deckungskreise geregelt wird. Die Übersicht über die gebildeten Deckungskreise ist Bestandteil des Haushaltsplans. Bei Bedarf können zusätzliche Deckungskreise in der Haushaltsdurchführung eingerichtet bzw. bestehende Deckungskreise erweitert werden.
Erkner, 06.01.2025
gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters
Gewerbesteuern
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat, zuletzt in der Sitzung vom 05.12.2024, in der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese werden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 01I2025 bekannt gegeben und gelten unverändert auch weiterhin für das Jahr 2025.
Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen versandt, wenn sich zum zuletzt ergangenen Bescheid keine Veränderungen ergeben haben. Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 Gewerbesteuergesetzes, in der zurzeit geltenden Fassung, werden die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt veranlagten Höhe durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie erhalten für das Kalenderjahr 2025 keinen Vorauszahlungsbescheid, da diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids hat.
Grundsteuern
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat, zuletzt in der Sitzung vom 05.12.2024, in der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese werden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 01I2025 bekannt gegeben.
Alle bisherigen Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Damit entfällt die Basis für Vorauszahlungen für 2025. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben, d. h. für 2025 werden neue Grundsteuerbescheide erlassen; bis dahin sollen bitte keine Zahlungen für 2025 erfolgen.
Aufgrund der Grundsteuerreform geht für Grundstücke auf fremden Grund und Boden ab dem 01.01.2025 die Besteuerung vom Nutzenden auf den Eigentümer oder die Eigentümerin über und somit entfällt für die Nutzenden von Garagen, Kleingärten, Bungalows u. ä. die Steuerpflicht. Seitens der Finanzämter werden keine Aufhebungsbescheide für das Ende der Steuerpflicht zum 31.12.2024 versendet.
Hundesteuern
Auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Hundesteuer vom 11.04.2022, bleibt die Festsetzung der Hundesteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Hundesteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.
Vergnügungssteuern
Auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 13.12.2006 bleibt die Festsetzung der Vergnügungssteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Vergnügungssteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Die Vergnügungssteuer für das Kalenderjahr 2025 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.
Pachten
Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Zahlungsinformationen über die Pachten versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen bei der Bemessungsgrundlage ergeben haben. Die Pachten für das Kalenderjahr 2025 sind durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Festsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Abgabenbescheids.
Hinweise
Ein neuer Steuerbescheid wird nur erteilt bei Veränderung des Jahreswerts zum Vorjahr, der Bemessungsgrundlagen bzw. durch Eigentümerwechsel oder bei Änderung des Grundsteuer- oder Gewerbesteuermessbetrags.
Im Falle des Eigentümerwechsels ist zu beachten, dass der Steuerbescheid für den bisherigen Eigentümer / die bisherige Eigentümerin weiter gilt, bis dieser von der Stadt Erkner aufgehoben wird. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz). Die Grundsteuer ist eine sogenannte Jahressteuer, d. h. wird das Objekt innerhalb eines Jahres verkauft, so ist die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres vom bisherigen Eigentümer / der bisherigen Eigentümerin zu leisten. Die Grundsteuer wird demnach nicht unterjährig abgerechnet. Privatrechtliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt und heben die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.
Zahlungsaufforderung
Diejenigen Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung zur Abbuchung (SEPA-Lastschriftmandat) der Steuer erteilt haben, werden gebeten die Steuer 2025 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Stadt Erkner zu überweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese öffentliche Bekanntmachung ist der Widerspruch nach § 69 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt bei dem Bürgermeister der Stadt Erkner zu erheben. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
| 1. | Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Bürgermeister der Stadt Erkner I Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner |
|---|---|
| 2. | Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet post-sig@erkner.de. |
Die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Wird die Widerspruchsfrist durch das Verschulden eines von dem Steuerpflichtigen Bevollmächtigen versäumt, so wird dieses Versäumnis dem Steuerschuldner zugerechnet. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beträge fristgemäß gezahlt werden, soweit sie nicht gestundet oder ausgesetzt sind.
Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Steuermessbeträge oder gegen den Zuschlag wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung richten, können im Rahmen des Widerspruchs gegen diesen Steuerbescheid nicht geprüft werden. Der Widerspruch gegen einen Grundlagenbescheid ist ausschließlich beim zuständigen Finanzamt einzulegen, das den Steuermessbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat. Auf die in ihm enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Bei Rückfragen steht Ihnen während der Sprechzeiten des Rathauses Frau Zuchel-Lindgrön unter der Telefonnummer +49 3362 795-124 oder per E-Mail unter steuern@erkner.de zur Verfügung.
Erkner, den 06.01.2025
gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters
Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), § 1 Absatz 1 BekanntmV, § 14 Absatz 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 26. März 2009 in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 69 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.1) und § 12 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb der Stadt Erkner "Sportzentrum Erkner" für das Wirtschaftsjahr 2025 an.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt des Wirtschaftsplans mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 10.10.2024 (Beschluss-Nummer: 8-02/044/24) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist.
In den Wirtschaftsplan 2025 kann in der Stadtverwaltung Erkner Friedrichsstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 20.01.2025 und dem 24.01.2025 nach vorheriger Anmeldung Einsicht genommen werden.
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadt Erkner „Sportzentrum Erkner“ für das Wirtschaftsjahr 2025 enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) kann gegen den Wirtschaftsplan nach Ablauf eines Jahres seit seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) der Wirtschaftsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erkner, den 06.01.2025
gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters
Festsetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2025
Aufgrund des § 7 Nummer 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Stadtverordnetenversammlung Erkner durch Beschluss vom 10.10.2024 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 festgestellt:
1. Es betragen
1.1 im Erfolgsplan
| die ordentlichen Erträge | 745.900 € |
| die ordentlichen Aufwendungen | 1.000.900 € |
| die außerordentlichen Erträge | 0 € |
| die außerordentlichen Aufwendungen | 0 € |
| der Jahresgewinn | 0 € |
| der Jahresverlust | 255.000 € |
1.2 im Finanzplan
| Mittelabfluss / Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit | 0 € |
| Mittelabfluss / Mittelzufluss aus Investitionstätigkeit | 30.500 € |
| Mittelzufluss / Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit | 0 € |
2. Es werden festgesetzt
| 2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf | 0 € |
| 2.2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 € |
Erkner, den 15.10.2024
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
50 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBI. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206)
Nach Absatz 1 darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten zum Zwecke der Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach Absatz 2 Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Entsprechend Absatz 3 darf Adressbuchverlagen Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Wer mit der Bekanntgabe seiner Daten nach Absatz 1 bis 3 nicht einverstanden ist, sollte dies dem Bürgerbüro der Stadt Erkner, (Friedrichstr. 6 - 8, 15537 Erkner) schriftlich mitteilen (Widerspruch gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz).
Erkner, den 15. Januar 2025
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
Kontakt
Stadt Erkner
Presse- & Öffentlichkeitsarbeit
Frau Sell
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner
Telefon +49 3362 795-103
Fax +49 3362 795-29 103
sell@erkner.de
Termine nach Vereinbarung
