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15.12.2025

Bekanntmachung

Festsetzung und Erhebung der Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2026  

Gewerbesteuer

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner hat zuletzt in ihrer Sitzung am 05.12.2024 im Rahmen der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese wurden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 01I2025 bekannt gemacht und gelten unverändert auch weiterhin für das Kalenderjahr 2026. Für das Kalenderjahr 2026 werden keine gesonderten Bescheide über die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen versandt, sofern sich gegenüber dem zuletzt ergangenen Bescheid keine Änderungen ergeben haben.

Auf Grundlage des § 19 Absatz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt festgesetzten Höhe durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Ein gesonderter Vorauszahlungsbescheid für 2026 ergeht daher nicht, da diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung wie ein schriftlicher Steuerbescheid entfaltet.

Grundsteuer

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner hat zuletzt in ihrer Sitzung am 05.12.2024 im Rahmen der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese werden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 01I2025 bekannt gemacht und gelten unverändert auch für das Kalenderjahr 2026. Für das Kalenderjahr 2026 werden keine gesonderten Grundsteuerbescheide versandt, sofern sich gegenüber dem zuletzt ergangenen Bescheid keine Änderungen ergeben haben.

Auf Grundlage des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt festgesetzten Höhe durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Ein gesonderter Steuerbescheid für 2026 ergeht daher nicht, da diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung wie ein schriftlicher Steuerbescheid entfaltet.

Hundesteuer

Auf Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Hundesteuer vom 11.04.2022 bleibt die Festsetzung der Hundesteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2026 werden keine gesonderten Hundesteuerbescheide versandt, sofern sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen ergeben haben. Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt festgesetzten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung wie ein schriftlicher Steuerbescheid.

Vergnügungssteuer

Auf Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 13.12.2006 bleibt die Festsetzung der Vergnügungssteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2026 werden keine gesonderten Vergnügungssteuerbescheide versandt, sofern sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen ergeben haben. Die Vergnügungssteuer für das Kalenderjahr 2026 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt festgesetzten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung wie ein schriftlicher Steuerbescheid.

Pachten

Für das Kalenderjahr 2026 werden keine gesonderten Zahlungsinformationen über die Pachten versandt, sofern sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen bei der Bemessungsgrundlage ergeben haben. Die Pachten für das Kalenderjahr 2026 sind durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt festgesetzten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Festsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung wie ein schriftlicher Abgabenbescheid.

Hinweise

Ein neuer Steuerbescheid wird nur erlassen, sofern sich der Jahreswert gegenüber dem Vorjahr, die Zahlweise, die Bemessungsgrundlagen oder der Grundsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbetrag ändern. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz). Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer; das bedeutet, dass bei einem Verkauf des Grundstücks innerhalb eines Kalenderjahres die gesamte Grundsteuer für dieses Jahr vom bisherigen Eigentümer bzw. von der bisherigen Eigentümerin zu leisten ist. Eine unterjährige Abrechnung erfolgt nicht. Im Falle eines Eigentümerwechsels gilt zu beachten, dass der Steuerbescheid für den bisherigen Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin weiterhin verbindlich ist, bis er von der Stadt Erkner aufgehoben wird. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten bleiben hiervon unberührt und berühren die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht.

ZAHLUNGSAUFFORDERUNG

Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Steuer (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt haben, werden gebeten, die Steuer für das Kalenderjahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen und in den Beträgen, die sich aus dem zuletzt ergangenen schriftlichen Steuerbescheid ergeben, unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Stadt Erkner zu überweisen.

RECHTSHELFSBELEHRUNG

Gegen diese öffentliche Bekanntmachung ist der Widerspruch nach § 69 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt bei dem Bürgermeister der Stadt Erkner zu erheben. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Bürgermeister der Stadt Erkner I Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner

2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet post-sig@erkner.de. Die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Wird die Widerspruchsfrist durch das Verschulden eines von dem Steuerpflichtigen Bevollmächtigen versäumt, so wird dieses Versäumnis dem Steuerschuldner zugerechnet. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beträge fristgemäß gezahlt werden, soweit sie nicht gestundet oder ausgesetzt sind.

Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Steuermessbeträge oder gegen den Zuschlag wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung richten, können im Rahmen des Widerspruchs gegen diesen Steuerbescheid nicht geprüft werden. Der Widerspruch gegen einen Grundlagenbescheid ist ausschließlich beim zuständigen Finanzamt einzulegen, das den Steuermessbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat. Auf die in ihm enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Bei Rückfragen steht Ihnen während der Sprechzeiten des Rathauses Frau Zuchel-Lindgrön unter der Telefonnummer +49 3362 795-124 oder per E-Mail unter steuern@erkner.de zur Verfügung.

Erkner, den 05.12.2025

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt Erkner Nr. 9I2025 voraussichtlich am 17.12.2025 veröffentlicht.