Bekanntmachungen
02I2026
01I2026
10I2025
08I2025
Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), § 1 Absatz 1 BekanntmV und § 10 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 an.
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut dieser Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 22. Juli 2025 (Beschluss-Nummer: 8-06/155/25) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist.
In die Nachtragshaushaltssatzung 2025 kann in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichstraße 6 - 8 I Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 11.08.2025 und dem 15.08.2025 nach vorheriger Anmeldung Einsicht genommen werden.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erkner, den 25. Juli 2025
gez. Henryk Pilz Bürgermeister
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat auf der Grundlage des § 70 i. V. m. § 69 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I/24 Nr. 10 ber. Nr. 38) zuletzt geändert am 2. April 2025 (GVBl. I/25 Nr. 8) in ihrer Sitzung am 22. Juli 2025 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 2 Nr. 9 und 13 Abs. 1 S. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 ber. Nr. 38) zuletzt geändert 2. April 2025 (GVBl. I/25 Nr. 8) i. V. m. § 3 der Hauptsatzung der Stadt Erkner in ihrer Sitzung am 22. Juli 2025 folgende Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Erkner (Einwohnerbeteiligungssatzung - EbetS) beschlossen:
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund des § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift
Nach § 36 Absatz 2 des Bundesgesetzes ist eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Der Widerspruch kann beim Bürgerbüro der Stadt Erkner (Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner) online, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
06I2025
03I2025
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat auf der Grundlage der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 ber. Nr. 38) in ihrer Sitzung am 27. Februar 2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat in ihrer Sitzung am 07.04.2022 mehrheitlich die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich nördlich des Friedhofs zur Errichtung einer Sportanlage im Zusammenhang mit der Erweiterung der MORUS-Oberschule beschlossen (Beschl.-Nr.: 7-16/435/22).
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde im Vergleich zum Vorentwurf um zwei Flurstücke er-weitert und umfasst nun die Flurstücke 1117, 1118, 1119 und 1120 der Flur 1, Gemarkung Erkner.
Das Plangebiet ist ca. 0,6 ha groß und wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch das Flurstück 396/1 und der hierauf befindlichen Wohnbebauung,
- im Osten durch die Bahntrasse,
- im Süden durch das Flurstück 328 bzw. den dort befindlichen Friedhof,
- im Westen durch das Flurstück 1137 bzw. die Gerhart-Hauptmann-Straße.

Anlass und Ziele der Planaufstellung
Es hatte sich herausgestellt, dass die zur Verfügung stehenden Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24 der Stadt Erkner "Quartier am Eichhörnchenweg" für die Erweiterung der MORUS-Oberschule, vorwiegend für die Sportanlagen, nicht ausreichen. Daher steht die vorliegende Planung in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Bebau-ungsplan Nr. 24 "Quartier am Eichhörnchenweg".
Der Bebauungsplan soll Baurecht für die Umsetzung einer Sporthalle schaffen und gleichzeitig den Standort der Außenflächen des Bauhofs der Stadt sichern.
Verfahren
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans handelt es sich um keine Maßnahmen der Innenentwicklung, gem. § 13a BauGB, da die Rahmenbedingungen des § 13a BauGB nicht erfüllt sind. Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren aufgestellt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen in der Zeit vom 07.09.2022 bis einschließlich 10.10.2022. Parallel dazu wurde die frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
In ihrer Sitzung vom 27.02.2025 hat die Stadtverordnetenversammlung Erkner über die Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren zum Planvorentwurf beraten sowie den Vorentwurf zum Entwurf und damit zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Planbegründung einschließlich Umweltbericht sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und sonstigen umweltbezogenen Informationen werden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung gestellt.
Folgende umweltbezogene Stellungnahmen liegen vor:
- Landkreis Oder-Spree vom 26.09.2022
- Landesumweltamt Brandenburg 21.09.2022
- Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR vom 21.09.2022
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
1. Planbegründung einschließlich Umweltbericht:
- Schutzgut Mensch und seine Gesundheit
- Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
- Schutzgut Boden und Fläche
- Schutzgut Wasser
- Schutzgut Klima / Lufthygiene
- Schutzgut Landschaftsbild
- Kultur- und sonstige Sachgüter
- Wechselwirkungen zwischen den vorher genannten Schutzgütern
2. Faunistische Untersuchungen
- Brutvögel
- Baumhöhlen und Stammrisse
- Waldameise
- Käfer
- Weitere geschützte Artengruppen
3. Grünordnerisches Fachgutachten
- Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt
- Boden
- Wasser
- Klima / Luft
- Landschaftsbild
4. Schalltechnische Untersuchung
- Anlagenlärm
- Verkehrslärm
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung der Entwurfsunterlagen im Zeitraum vom 20. März bis einschließlich 25. April 2025 In dieser Zeit liegen die Planunterlagen im Rathaus der Stadt Erkner (Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner I Ebene 2 I Foyer) während der Öffnungszeiten des Rathauses für jedermann zur Einsicht öffentlich aus. Zeitgleich können die Unterlagen ab dem 20. März 2025 auf der Internetseite der Stadt Erkner unter www.erkner.de (Umwelt und Stadtentwicklung | Öffentlichkeitsbeteiligung) eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans können schriftlich an:
- Stadt Erkner I Ressort Bauen & Stadtplanung I Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner,
- per E-Mail an bosse@erkner.de oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB i. V. m. Art. 6 (1) Buchstabe e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.
Erkner, den 03.03.2025
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], ber. [Nr. 38]), § 1 Absatz 1 BekanntmV in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und § 10 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung des
Jahresabschluss 2023 der Stadt Erkner I Entlastung des Bürgermeisters an.
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut des Jahresabschluss 2023 der Stadt Erkner mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 27. Februar 2025 (Beschluss-Nummer: 8-04/106/25) und der Wortlaut der Entlastung des Bürgermeisters mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 27. Februar 2025 (Beschluss-Nummer: 8-04/107/25) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist.
In den Jahresabschluss 2023 und seine Anlagen kann in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 10. März 2025 und dem 14. März 2025 nach vorheriger Anmeldung zu den Sprechzeiten Einsicht genommen werden.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) gegen den Jahresabschluss 2023 der Stadt Erkner und die Entlastung des Bürgermeisters kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) der Jahresabschluss 2023 der Stadt Erkner und die Entlastung des Bürgermeisters ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erkner, den 4. März 2025
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
02I2025
Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), § 1 Absatz 1 BekanntmV in Verbindung mit § 69 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S. 1) und § 12 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 an.
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut dieser Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 05.12.2024 (Beschluss-Nummer: 8-03/070/24) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist.
In die Haushaltssatzung 2025 nebst Haushaltsplan 2025 und Anlagen kann in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichsstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 20.01.2025 und dem 24.01.2025 nach vorheriger Anmeldung Einsicht genommen werden. Die Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 enthält als genehmigungspflichtige Teile Verpflichtungsermächtigungen. Der Landrat des Landkreises Oder-Spree als allgemeine untere Landesbehörde erteilte mit Schreiben vom 19.12.2024 die erforderlichen Genehmigungen.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erkner, den 06.01.2025
gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters
Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 05.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Gewerbesteuern
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat, zuletzt in der Sitzung vom 05.12.2024, in der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese werden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 01I2025 bekannt gegeben und gelten unverändert auch weiterhin für das Jahr 2025.
Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen versandt, wenn sich zum zuletzt ergangenen Bescheid keine Veränderungen ergeben haben. Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 Gewerbesteuergesetzes, in der zurzeit geltenden Fassung, werden die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt veranlagten Höhe durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie erhalten für das Kalenderjahr 2025 keinen Vorauszahlungsbescheid, da diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids hat.
Grundsteuern
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat, zuletzt in der Sitzung vom 05.12.2024, in der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese werden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 01I2025 bekannt gegeben.
Alle bisherigen Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Damit entfällt die Basis für Vorauszahlungen für 2025. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben, d. h. für 2025 werden neue Grundsteuerbescheide erlassen; bis dahin sollen bitte keine Zahlungen für 2025 erfolgen.
Aufgrund der Grundsteuerreform geht für Grundstücke auf fremden Grund und Boden ab dem 01.01.2025 die Besteuerung vom Nutzenden auf den Eigentümer oder die Eigentümerin über und somit entfällt für die Nutzenden von Garagen, Kleingärten, Bungalows u. ä. die Steuerpflicht. Seitens der Finanzämter werden keine Aufhebungsbescheide für das Ende der Steuerpflicht zum 31.12.2024 versendet.
Hundesteuern
Auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Hundesteuer vom 11.04.2022, bleibt die Festsetzung der Hundesteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Hundesteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.
Vergnügungssteuern
Auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 13.12.2006 bleibt die Festsetzung der Vergnügungssteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Vergnügungssteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Die Vergnügungssteuer für das Kalenderjahr 2025 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.
Pachten
Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Zahlungsinformationen über die Pachten versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen bei der Bemessungsgrundlage ergeben haben. Die Pachten für das Kalenderjahr 2025 sind durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Festsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Abgabenbescheids.
Hinweise
Ein neuer Steuerbescheid wird nur erteilt bei Veränderung des Jahreswerts zum Vorjahr, der Bemessungsgrundlagen bzw. durch Eigentümerwechsel oder bei Änderung des Grundsteuer- oder Gewerbesteuermessbetrags.
Im Falle des Eigentümerwechsels ist zu beachten, dass der Steuerbescheid für den bisherigen Eigentümer / die bisherige Eigentümerin weiter gilt, bis dieser von der Stadt Erkner aufgehoben wird. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz). Die Grundsteuer ist eine sogenannte Jahressteuer, d. h. wird das Objekt innerhalb eines Jahres verkauft, so ist die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres vom bisherigen Eigentümer / der bisherigen Eigentümerin zu leisten. Die Grundsteuer wird demnach nicht unterjährig abgerechnet. Privatrechtliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt und heben die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.
Zahlungsaufforderung
Diejenigen Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung zur Abbuchung (SEPA-Lastschriftmandat) der Steuer erteilt haben, werden gebeten die Steuer 2025 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Stadt Erkner zu überweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese öffentliche Bekanntmachung ist der Widerspruch nach § 69 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt bei dem Bürgermeister der Stadt Erkner zu erheben. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
| 1. | Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Bürgermeister der Stadt Erkner I Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner |
|---|---|
| 2. | Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet post-sig@erkner.de. |
Die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Wird die Widerspruchsfrist durch das Verschulden eines von dem Steuerpflichtigen Bevollmächtigen versäumt, so wird dieses Versäumnis dem Steuerschuldner zugerechnet. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beträge fristgemäß gezahlt werden, soweit sie nicht gestundet oder ausgesetzt sind.
Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Steuermessbeträge oder gegen den Zuschlag wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung richten, können im Rahmen des Widerspruchs gegen diesen Steuerbescheid nicht geprüft werden. Der Widerspruch gegen einen Grundlagenbescheid ist ausschließlich beim zuständigen Finanzamt einzulegen, das den Steuermessbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat. Auf die in ihm enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Bei Rückfragen steht Ihnen während der Sprechzeiten des Rathauses Frau Zuchel-Lindgrön unter der Telefonnummer +49 3362 795-124 oder per E-Mail unter steuern@erkner.de zur Verfügung.
Erkner, den 06.01.2025
gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters
Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), § 1 Absatz 1 BekanntmV, § 14 Absatz 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 26. März 2009 in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 69 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.1) und § 12 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb der Stadt Erkner "Sportzentrum Erkner" für das Wirtschaftsjahr 2025 an.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt des Wirtschaftsplans mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 10.10.2024 (Beschluss-Nummer: 8-02/044/24) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist.
In den Wirtschaftsplan 2025 kann in der Stadtverwaltung Erkner Friedrichsstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 20.01.2025 und dem 24.01.2025 nach vorheriger Anmeldung Einsicht genommen werden.
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadt Erkner „Sportzentrum Erkner“ für das Wirtschaftsjahr 2025 enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) kann gegen den Wirtschaftsplan nach Ablauf eines Jahres seit seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) der Wirtschaftsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erkner, den 06.01.2025
gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters
Festsetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2025
Aufgrund des § 7 Nummer 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Stadtverordnetenversammlung Erkner durch Beschluss vom 10.10.2024 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 festgestellt:
1. Es betragen
1.1 im Erfolgsplan
| die ordentlichen Erträge | 745.900 € |
| die ordentlichen Aufwendungen | 1.000.900 € |
| die außerordentlichen Erträge | 0 € |
| die außerordentlichen Aufwendungen | 0 € |
| der Jahresgewinn | 0 € |
| der Jahresverlust | 255.000 € |
1.2 im Finanzplan
| Mittelabfluss / Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit | 0 € |
| Mittelabfluss / Mittelzufluss aus Investitionstätigkeit | 30.500 € |
| Mittelzufluss / Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit | 0 € |
2. Es werden festgesetzt
| 2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf | 0 € |
| 2.2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 € |
Erkner, den 15.10.2024
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
50 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBI. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206)
Nach Absatz 1 darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten zum Zwecke der Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach Absatz 2 Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Entsprechend Absatz 3 darf Adressbuchverlagen Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Wer mit der Bekanntgabe seiner Daten nach Absatz 1 bis 3 nicht einverstanden ist, sollte dies dem Bürgerbüro der Stadt Erkner, (Friedrichstr. 6 - 8, 15537 Erkner) schriftlich mitteilen (Widerspruch gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz).
Erkner, den 15. Januar 2025
gez. Henryk Pilz
Bürgermeister
12I2024
10I2024
Kontakt
Stadt Erkner
Presse- & Öffentlichkeitsarbeit
Frau Sell
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner
Telefon +49 3362 795-103
Fax +49 3362 795-29 103
sell@erkner.de
Termine nach Vereinbarung
