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Bürgerbeteiligung

In der Stadt Erkner engagieren sich zahlreiche Personen und Organisationen für das gesellschaftliche Leben: in Vereinen, bei sozialen Projekten, in Nicht-Regierungsorganisationen, als Gruppe oder Einzelperson. Aber auch auf politischer Ebene möchten sie mitwirken. 

Hierzu bietet die Stadt Erkner verschiedene Möglichkeiten, die entweder auf informeller Ebene (etwa Umfragen, Bürgerhaushalt, Diskussionsrunden) oder im Zuge vorgegebener Regelungen (beispielsweise Einwohnerfragestunde oder Bürgerbegehren) durchgeführt werden.

Beteiligungsmöglichkeiten

Über eine Angelegenheit der Stadt, die in der Entscheidungszuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Stadt einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Wahlleiter eingereicht werden. 

Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses richten. Näheres zur Durchführung eine Bürgerbegehrens regelt dieBrandenburger Kommunalverfassung (BbgKVerf). Die Zulässigkeit des Begehrens wird umgehend von der Stadtverordnetenversammlung geprüft, um dann ggf. die Abstimmung durch die Bürger:innen vorzubereiten.

Rechtliche Grundlagen

Das Petitionsrecht ist fest in der Brandenburger Kommunalverfassung verankert. So erhält jede:r Bürger:in die Möglichkeit, direkt eine Bitte oder Beschwerde an die Kommunalvertretung oder den Bürgermeister zu richten.

Eine Petition sollte folgende Grundsätze befolgen:

  • Die Petition ist schriftlich oder elektronisch einzureichen.
  • Es muss erkennbar sein, wer die Petition einreicht.
  • Das Anliegen sollte klar erkennbar sein.

Die Petition wird innerhalb von vier Wochen bearbeitet und das Ergebnis der petitierenden Person mitgeteilt. Sollte die Bearbeitung länger dauern, erfolgt ein Zwischenbescheid.

Rechtliche Grundlagen

  • § 16 Brandenburger Kommunalverfassung (BbgKVerf)
    "Jeder hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid."
  • Art. 17 Grundgesetz (GG)
    "Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."

In der Stadt Erkner sind zwei Beiräte aktiv und werden in verschiedenste Themen eingebunden.

Im Jahr 2019 wurde der Kinder- und Jugendbeirat Erkner gegründet, in dem sich Kinder und Heranwachsende engagieren, zu verschiedenen Themen Stellung nehmen oder der Verwaltung und politischen Vertretungen Anregungen liefern.

Daneben ist schon seit 1994 der Seniorenbeirat tätig und vertritt die Interessen der Senior:innen der Stadt Erkner. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und nicht an die Beschlüsse der entsendenden Vereine gebunden. Er ist Mitglied des Kreisseniorenbeirats und arbeitet mit der:dem Seniorenbeauftragten des Landkreises Oder-Spree zusammen. 

Rechtliche Grundlagen

Alle Personen, die in der Stadt Erkner ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind berechtigt, im öffentlichen Teil der Stadtverordnetenversammlung Fragen zu stellen. Diese können Themen der Sitzung betreffen oder andere Angelegenheiten der Stadt. Auch Vorschläge und Anregungen können eingebracht werden. 

Die Frage kann an die Stadtverordnetenversammlung oder den Bürgermeister gerichtet sein. Wortmeldungen zu drei unterschiedlichen Themen sind möglich, wobei die einzelne Wortmeldung nicht länger als drei Minuten sein soll. Kann eine Frage nicht beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.

Die Frage kann auch schriftlich oder per E-Mail an post@erkner.de eingereicht werden.

Rechtliche Grundlagen

Einwohnerbeteiligungssatzung
Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Erkner (EbetS)
(pdf / 0 MB)
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Die Einwohnerversammlung dient der Erörterung wichtiger Themen und wird vom Bürgermeister einberufen. Es sind eine Tagesordnung und eine Niederschrift anzufertigen.

Auch die Einwohnerschaft kann die Durchführung einer Einwohnerversammlung beantragen. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und darf nur Angelegenheiten betreffen, die nicht innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate in einer anderen Einwohnerversammlung besprochen wurden. Der Antrag muss von mindestens fünf Prozent der Einwohner:innen Erkners unterschrieben sein.

Rechtliche Grundlagen

Einwohnerbeteiligungssatzung
Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Erkner (EbetS)
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Die Stadtverordnetenversammlung kann eine Befragung der gesamten Einwohnerschaft oder von einzelnen Teilen des Ortes beschließen. Teilnehmen kann jede Person, die mindestens 16 Jahre alt ist.

Das Verfahren wird im Rahmen des Beschlusses festgelegt. Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegen der Wahlleiterin beziehungsweise dem Wahlleiter.

Rechtliche Grundlagen

Einwohnerbeteiligungssatzung der Stadt Erkner
Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Erkner (EbetS)
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Einwohnende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Stadtverordnetenversammlung über eine bestimmte Angelegenheit der Stadt Erkner berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Der Einwohnerantrag ist schriftlich einzureichen.

Ein Einwohnerantrag muss von mindestens fünf Prozent der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde.

Über einen zulässigen Einwohnerantrag hat die Gemeindevertretung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung zu beraten und zu entscheiden.

Weitere Informationen & Rechtliche Grundlagen

Regelmäßig wird durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, Herrn Lothar Eysser, eine Sprechstunde angeboten. Die anstehenden Termine werden auf der Seite der Kommunalpolitik veröffentlicht.

Die öffentliche Auslegung ist ein durch Gesetz festgelegter Verfahrensschritt. Er ist insbesondere im Bereich Bauleitplanung, bei Planfeststellungsverfahren und Raumordnungsverfahren üblich. Im Rahmen der Auslegung können Anregungen, Einwände, Kritik und Stellungnahmen abgegeben werden. 

Öffentliche Auslegungen werden durch die Stadtverwaltung im Amtsblatt, den Aushängen und auf der Website bekannt gemacht.

Die Stadt Erkner nutzt im Zuge ihrer Arbeit auch digitale Möglichkeiten, um Bürger:innen informell zu beteiligen. So können Meinungsbilder erfasst oder Projekte diskutiert werden.

Hierzu gehören etwa:

Rechtsgrundlagen

Einwohnerbeteiligungssatzung der Stadt Erkner
(pdf / 0.3 MB)
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Kontakt

Stadt Erkner
Ressort 10 I Hauptverwaltung
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner

Telefon +49 3362 795-0
Fax +49 3362 795-255
post@erkner.de

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