Wahlen
Einer der wichtigsten Pfeiler unserer Demokratie ist das im Grundgesetz zugesicherte Recht auf allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen. In der Stadt Erkner wurde eine Wahlleitung zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf unbestimmte Zeit ernannt.
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erfolgen nach bestimmten, gesetzlich geregelten Verfahren. Diese erfolgen unter Aufsicht und Leitung der in den Gesetzen vorgeschriebenen Wahlorgane. Diese sind keine Behörden oder öffentlichen Stellen des Bundes, sondern weisungsungebundene Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation.
Bekanntmachung des endgültigen ergebnisses der wahl zum:r hauptamtlichen bürgermeister:in der stadt erkner am 8. März 2026
Der Wahlausschuss der Stadt Erkner hat in seiner öffentlichen Sitzung zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl zum:r hauptamtlichen Bürgermeister:in am Dienstag, den 10. März 2026, folgendes endgültiges Wahlergebnis festgestellt:
| Zahl der wahlberechtigten Personen | 10.024 |
| Zahl der wählenden Personen | 4.409 |
| Zahl der ungültigen Stimmen | 54 |
| Zahl der gültigen Stimmen | 4.355 |
Die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen verteilen sich wie folgt:
| Wahlvorschlagsnr. | Name des Wahlvorschlages | Kurzbezeichnung | Name, Vorname der:s Bewerber:in | Stimmen |
| 1 | Sozialdemokratische Partei Deutschlands | SPD | Gruber, Jana | 2.170 |
| 5 | Einzelwahlvorschlag Pilz | Pilz, Henryk | 2.185 |
Erforderliche Stimmenzahl:
| Die Stimmenzahl, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen umfasst, beträgt mindestens: | 2.178 |
| Die Stimmenzahl, die 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst, beträgt: | 1.504 |
| Die erforderliche Stimmenzahl für die Wahl zum Bürgermeister beträgt: | 2.178 |
Der Wahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber Herr Henryk Pilz die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat und somit zum neuen Bürgermeister der Stadt Erkner gewählt worden ist.
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum:r hauptamtlichen Bürgermeister:in der Stadt Erkner kann gem. § 55 BbgKWahlG jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jede:r Einzelbewerbende, die für das Wahlgebiet zuständige Wahlleitung sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.
Informationen
Nächste Wahltermine
| 2029 | Bundestagswahl Europa- und Kommunalwahlen Landtagswahl |
Kontakt
Stadt Erkner
Wahlbehörde
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner
Telefon +49 3362 795-0
Fax +49 3362 795-255
wahlen@erkner.de
Termine nach Vereinbarung
Wahlleitung
Frau Rusch, Wahlleiterin
Herr Haase, stellv. Wahlleiter
Datenschutz
Informationen für Bewerber:innen
Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen (Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Unionsbürger:innen), die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ausgeschlossen ist, wer
- durch richterliche Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzt oder von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen ist,
- wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde
- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,
- in seinem Herkunftsstaat die Wählbarkeit verloren hat (für EU-Bürger).
Wahlvorschläge können durch Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Einzelbewerber:innen und Listenvereinigungen eingereicht werden. Die bei der Wahlleiterin einzureichenden Unterlagen sowie eine Checkliste finden Sie weiter unter "Vordrucke & Downloads".
Bei Rückfragen zur Kandidatur, den Voraussetzungen oder einzureichenden Unterlagen wenden Sie sich an die Wahlleitung.
Hinweis: Die Einreichung des Wahlvorschlags sollte frühzeitig erfolgen, sodass eventuelle Mängel vor Ablauf der Frist behoben werden können.
Einzelbewerbende, die nicht von der Einreichung von Unterstützungsunterschriften befreit sind, müssen dem Wahlvorschlag 44 Unterstützungsunterschriften beifügen.
Ausgenommen von den Unterstützungsunterschriften ist der Amtsinhabende sowie Einzelbewerbende und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, die bereits in der Stadtverordnetenversammlung, dem Kreis-, Land- oder Bundestag vertreten sind.
Die Sammlung der Unterschriften erfolgt über das Bürgerbüro der Stadt Erkner. Details können Sie mit der Wahlleitung besprechen.
Unterstützer dürfen nur für eine:n Bewerbende:n unterschreiben. Die Unterschrift ist gültig, wenn sie durch eine wahlberechtigte Person und nach Aufstellung des:r Bewerbenden erfolgt.
Informationen für Wählende
Wahlberechtigt ist jede:r Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der 16 Jahre alt ist, seit mindestens 3 Monaten in der Stadt Erkner wohnhaft ist und dort seinen Hauptwohnsitz hat. Die Person darf nicht nach § 9 des Brandenburger Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen sein.
Wahlberechtigte Personen können wählen, wenn sie im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben. Die Stimmabgabe kann per Briefwahl oder im Wahllokal erfolgen.
Die Bürgermeisterwahl ist eine sogenannte Mehrheitswahl. Kann ein:e Kandidat:in mehr als 50 % der Stimmen auf sich vereinen, wird diese Person neue:r Bürgermeister:in. Dabei müssen mindestens 15 % der Stimmen aller Wahlberechtigten auf eine Person entfallen.
Informationen zu Wahlbeobachter:innen
Jedermann hat das Recht vom Zusammentritt des Wahlvorstands am Morgen des Wahltags bis zur abschließenden Beschlussfassung über das Wahlergebnis im Wahlraum anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten (Öffentlichkeitsprinzip).
Die öffentliche Kontrolle des Wahlverfahrens dient dem Schutz der Wahlrechtsgrundsätze und soll eine Manipulation der Wahl verhindern. Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, der die Anfechtung der Wahl rechtfertigt.
Wahlbeobachter:innen dürfen sich daher im Wahlraum aufhalten und beobachten. Sie können, wenn Unstimmigkeiten vermutet werden, den Wahlvorstand darauf hinweisen. Wird dieses ignoriert, kann sich der Wahlbeobachter oder die Wahlbeobachterin an den oder die Wahlleiter:in wenden.
Wahlbeobachter:innen dürfen dabei auf keinen Fall das Wahlgeschehen stören, Stimmzettel in Augenschein nehmen oder in die Tätigkeit des Wahlvorstands eingreifen. Die Einsicht von Wahlunterlagen (etwa dem Wahlberechtigtenverzeichnis, der Schnellmeldung oder der Wahlniederschrift) ist untersagt.
Das Filmen oder Fotografieren im Wahllokal zwischen 08:00 und 18:00 Uhr ist nur mit Zustimmung aller Anwesenden (einschließlich Wählender) zulässig. Das Aufnehmen oder Fotografieren beim Auszählen der Stimmen, sowie das gezielte Aufnehmen vieler Stimmzettel ist nicht gestattet, insbesondere nicht in den Wahlkabinen.
Bei Verstößen kann der Wahlvorstand in Ausübung des Hausrechts und seiner Ordnungsgewalt störende Personen aus dem Wahlraum verweisen. Der Verweis kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auch zwangsweise durchgesetzt werden. Personen, die den Anordnungen des Wahlvorstands keine Folge leisten, können sich eines Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) sowie einer Wahlbehinderung (§ 107 StGB) strafbar machen.
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG)
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Grundgesetz
- Strafgesetzbuch
- Verfassung des Landes Brandenburg
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung – BbgKVerf)
Bekanntmachungen
Weitere Informationen
Ein umfangreiches Informationsangebot sowie die aktuellen gesetzlichen Grundlagen finden Sie auf der Seite des Landeswahlleiters für das Land Brandenburg unter www.wahlen.brandenburg.de/wahlen/de







